Leitlinie C 14.7 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 14 "Auflagen zu Prüfungen an Tankstellen/Füllanlagen“
Frage:
Wie ist der Umfang der Prüfung einer Tankstelle i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c BetrSichV bzw. einer Füllanlage i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme zu beschreiben?
Antwort:
Die Tankstelle bzw. Füllanlage ist einer Prüfung vor Inbetriebnahme zu unterziehen.
Zu prüfen sind dabei:
1. die überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 Buchstabe c BetrSichV hinsichtlich der ordnungsgemäßen Montage, Installation und der Aufstellbedingungen entsprechend § 14 Abs. 1 BetrSichV durch eine ZÜS
2. das Explosionsschutzkonzept der Füllanlage bzw. Tankstelle gemäß Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes (TRBS 1203 Nr. 3.1)
3. die Umsetzung der gemäß des Explosionsschutzkonzeptes erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes (TRBS 1203 Nr. 3.1)
4. das Vorliegen der erforderlichen Eignungsnachweise von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der RL 94/9/EG sowie der erforderlichen Prüfungen durch befähigte Personen.
Auf die TRBS 1201 Teil 5 wird hingewiesen.