Leitlinie C 23.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 23 "Betriebsanforderungen an innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte"
Frage:
Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte nach § 23 BetrSichV dürfen nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den in § 23 BetrSichV genannten Übereinkünften (ADR, RID, ...) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden.
1) Wird damit die TRG 280 aufgehoben?
2) Die genannten Übereinkünfte des Verkehrsrechts enthalten vor allem Bedingungen für den Transport. Wonach sollen dann ortsbewegliche Druckgeräte betrieben werden?
Antwort:
1) Nein, die TRG 280 ist (solange der ABS nichts anderes beschließt) weiterhin anwendbar. Dies gilt auch für neue ortsbewegliche Druckgeräte.
2) In § 23 BetrSichV wird besstimmt, dass innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb den vorschriebenen Betriebs- und Prüfbedingungen sowie Kennzeichnungsvorschriften der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen müssen. Im Weiteren sind die TRG 280 bzw. bei Acetylen auch die TRAC 206 und 208 zu beachten.
(siehe auch Leitlinie C 1.9)
Hinweis: Die Vorbemerkung ist zu beachten.