www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie C 23.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 23 "Ortsbewegliche Druckgeräte fest installiert betrieben"


Frage:

1. Dürfen ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG stationär und fest installiert (z. B. als Druckspeicher) betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL durchlaufen haben?

2. Welche Prüffristen sind für diese Druckgeräte anzuwenden?


Antwort:

1. Ja, der Betreiber hat eine sicherheitstechnische Bewertung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter Berücksichtigung des Standes der Technik durchzuführen. Aus einem ortsbeweglichen wird insofern ein ortsfestes Druckgerät; weitere Kriterien an die Aufstellung von stationären Anlagen (z. B. Aufstellbedingungen, Ausrüstung, Tragelemente) sind zu berücksichtigen (siehe auch Leitlinie B 12.2).

2. Da es sich um ortsfest betriebene Druckgeräte handelt, sind somit die Vorgaben der BetrSichV für ortsfeste Druckgeräte anzuwenden. Die Prüffristen sind auf der Basis einer sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreiber zu ermitteln.



Anmerkung:
Hierzu muss das Druckgerät in eine entsprechende Kategorie eingestuft werden. Zur Bestimmung der Prüffrist sind insbesondere die Vorgaben des Herstellers bezüglich der Prüffristen zu berücksichtigen. Die Höchstfristen nach § 15 Abs. 5 BetrSichV dürfen entsprechend der festgelegten Kategorie nicht überschritten werden.


oben