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Leitlinie B 12.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 12 "Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen"

 

Frage:
Welche Verpflichtungen ergeben sich für den Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn er von der durch den Hersteller vorgegebenen Betriebsweise abweicht (z. B. bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV Betriebsparameter wie Druck, Temperatur, Fluid, Lastwechsel)?


Antwort:
Er hat im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV zu beurteilen, ob eine Änderung nach § 2 Abs. 5 BetrSichV oder eine wesentliche Veränderung nach § 2 Abs. 6 BetrSichV vorliegt, die dementsprechende Rechtsfolgen zu beachten sowie die ggf. notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (siehe auch Leitlinie B 2.1 und Leitlinie B 2.2).


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