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Leitlinie D 12.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 2

Leitlinie zu:
§ 12 Abs. 4 "Anforderungen an Aufzugswärter"

 

Frage:
Die AufzV stellte in § 20 Anforderungen an den Aufzugswärter. Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch den Sachverständigen die für seine Aufgaben erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.
Die TRA 007 "Betrieb" regelte die Aufgaben für den Betreiber des Aufzuges, einschließlich der Aufgaben des Aufzugswärters (z. B. zur Befreiung von Personen aus dem Fahrkorb). In der TRA 007 sind aber keine personellen Anforderungen (Alter, Prüfung) an den Aufzugswärter enthalten.

Welche Anforderungen sind künftig an den Aufzugswärter zu stellen?


Antwort:
In der Betriebssicherheitsverordnung wird der Begriff des Aufzugswärters nicht mehr verwendet. Konkret sind bezüglich der bisherigen Aufgaben des Aufzugswärters in § 12 Abs. 4 BetrSichV nur die Gewährleistung der Befreiung „in angemessener Zeit“ vorgeschrieben.
Daher kann die Bestellung eines Aufzugswärters nicht mehr zwingend gefordert werden. Nach § 12 BetrSichV hat der Betreiber jedoch zu gewährleisten, dass die Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik betrieben wird. I. V. m. § 27 Abs. 6 BetrSichV sind somit die Anforderungen der TRA 007 weiterhin zu beachten.

Derjenige, der mit der Aufgabe beauftragt wird, Personen aus Aufzügen zu befreien, unterliegt einer besonderen Gefährdung und ist gemäß § 8 BetrSichV ein hierzu beauftragter Beschäftigter.

Auf die TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen – wird hingewiesen..

Hinweis:
Die Vorbemerkung ist zu beachten.


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