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Leitlinie D 12.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 12 Abs. 4 "Aufzugswärter"

 

Frage:
Nach BetrSichV ist es nicht notwendig, einen Aufzugswärter vor Ort während der Betriebszeit einzusetzen. Es muss lediglich auf Notrufe in angemessener Zeit reagiert werden und eine sachgerechte Befreiung gewährleistet sein. Dies erfolgt häufig durch eine Notrufschaltung vom Aufzug zum Wachdienst. Dieser beauftragt dann eine Fachfirma mit der sachgerechten Befreiung aus dem Aufzug. Von Seiten der TÜV besteht das Angebot, Aufzugswärter nach den Inhalten der BetrSichV zu schulen.

Welche Aufgaben hat ein Aufzugswärter zu erfüllen?


Antwort:
Die Betriebssicherheitsverordnung fasst eine Vielzahl von Vorschriften zusammen. Spezifische Begriffe, die in den bisher auf einzelne Anlagentypen bezogenen Verordnungen enthalten waren, werden deshalb in der bisherigen Form nicht fortgeführt. Dies ist auch bei dem Begriff des Aufzugswärters der Fall. Der Verzicht auf diese Begriffe ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Wegfall der jeweiligen Anforderung..

Die Funktionen des bisherigen Aufzugswärters nach § 20 AufzV in Verbindung mit der TRA 007

- die Befreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durchzuführen und

- bestimmte Einrichtungen der Anlage regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen

bleiben auch nach Betriebssicherheitsverordnung wesentliche Anforderungen, die der Arbeitgeber bzw. Betreiber zu erfüllen hat.

Nach § 12 Abs. 4 BetrSichV hat der Betreiber sicherzustellen, dass zeitnah und sachgerecht Befreiungsmaßnahmen nach einem Notruf erfolgen.
§ 12 Abs. 3 BetrSichV in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber / Betreiber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festzulegen und auch die Anforderungen an die prüfende Person zu bestimmen. Das bedeutet in diesem Fall, festzulegen, welche Funktionsprüfungen am Aufzug in welchen Zeitabständen erfolgen müssen und wie die prüfende Person qualifiziert wird. Hierbei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Herstellerinformationen und auch die technischen Regeln zu beachten. Diese gelten nach § 27 Abs. 6 BetrSichV zunächst weiter und damit auch die TRA 007 und TRA 106.
Die Arbeitsschutzverwaltung wird im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nach wie vor prüfen, ob der Betreiber bzw. Arbeitgeber seinen Pflichten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung nachkommt. In den Fällen, in denen der Nachweis erbracht wird, dass mit den o. g. Tätigkeiten Personen beauftragt werden, die eine Aufzugswärterprüfung abgelegt haben, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Kenntnis zur Durchführung der Funktionsprüfungen vorliegt („Vermutungswirkung“). In den übrigen Fällen ist der Nachweis im Einzelfall erforderlich.

Auf Ziffer 3.3 der TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen – wird hingewiesen.


Hinweis:
Die Vorbemerkung ist zu beachten.


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