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Leitlinie E 5.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 4

Leitlinie zu:
§ 5 i. V. m. § 7 Abs. 4 "Bestandsschutz bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"

Sachverhalt:
Die Richtlinie 1999/92/EG und auch Anhang 4 Abschnitt B der BetrSichV sehen beim Explosionsschutz von brennbaren Stäuben eine Einteilung in 3 Zonen vor. Nach § 7 Abs. 4 BetrSichV müssen Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ab dem 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits verwendet oder erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt worden sind.

 

Frage:

1) Bis wann müssen explosionsgefährdete Bereiche mit der Zoneneinteilung in die Zonen 10 und 11 in die neuen Zonen 20 bis 22 nach Anhang 3 eingestuft werden?

2) Ergeben sich aus der Umstellung der Zoneneinteilung von Zone 10 und 11 auf Zone 20 bis 22 Nachrüstforderungen?

Antwort:

1) Die BetrSichV enthält hierzu keine Übergangsvorschrift. Entsprechend § 5 Abs. 1 BetrSichV sind explosionsgefährdete Bereiche im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Zonen nach Anhang 3 BetrSichV einzuteilen. Dies wird erforderlich, bei einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die Zoneneinteilung war spätestens bis 31. Dezember 2005 im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren.

2) Bereits seit der Änderung der ElexV vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S. 1914) ist beim Explosionsschutz von brennbaren Stäuben eine Einteilung in 3 Zonen vorzunehmen. Gemäß Übergangsvorschrift in § 19 ElexV durften jedoch alle am 20. Dezember 1996 befugt betriebenen elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiterbetrieben werden.
Der Bestandsschutz der nach ElexV errichteten elektrischen Anlagen bleibt mit dem Übergang auf die BetrSichV grundsätzlich bestehen, sofern die Anlagen unverändert weiterbetrieben werden (siehe § 27 Abs. 2 BetrSichV).
Für die Arbeitsmittel, die nicht den Übergangsbestimmungen nach § 27 BetrSichV unterliegen (nicht-überwachungsbedürftige Arbeitsmittel), ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Eignung festzustellen und im Explosionsschutzdokument zu vermerken.
(siehe auch Leitlinie A 7.6)


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