Leitlinie F 1.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a i. V. m. Abs. 11 "Maßgebliche Lagermenge"
Frage:
Wie ist der Gesamtrauminhalt zu ermitteln?
Antwort:
Bei der Lagerung in ortsfesten Behältern ist die mögliche, bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern die vorgesehene Lagermenge maßgebend.
Für die Bestimmung der Lagermenge bei ortsbeweglichen Behältern ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad der Füllung anzusetzen. Bei Lägern für dicht verschlossene leere und ungereinigte gefahrgutrechtlich zulässige Transportbehälter werden 0,5 % des Rauminhalts als Lagermenge angesetzt (TRbF 20 Ziffer 2.5).
Hinweis:
Die Vorbemerkung ist zu beachten!