Prüfung vor Inbetriebnahme

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter


Druckgerät

Prüfung

Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen

entfällt

Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter

keine besondere Vorschriften in Anhang 5 enthalten [1]

Straßenfahrzeugbehälter im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

keine besondere Vorschriften in Anhang 5 enthalten [1]


[1] Es gelten ausschließlich die Vorschriften für Druckgeräte nach § 14 der BetrSichV

Anhang 5 BetrSichV:

10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

(1) Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der Herstellung des Behälters an gerechnet.

(2) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen.

(3) Bei Straßenfahrzeugbehältern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen spätestens nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.


zurueck