für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) |
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Anhang 5 BetrSichV: 22. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) (1) An Druckgeräten zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen von der befähigten Person Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, bei Druckgeräten im Sinne der Richtlinie (2) Ausrüstungsteile von Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 von einer zugelassenen Überwachungsstelle, im übrigen von einer befähigten Person. |
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