für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter |
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Anhang 5 BetrSichV: 6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind. |
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