1. Definition
Druckhaltende Ausrüstungsteile im Sinne der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG Artikel 1 Abs. 2.1.4 müssen mindestens zwei Bedingungen erfüllen: Sie müssen ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen sowie mindestens eine zusätzliche Betriebsfunktions haben. Zu den Betriebsfunktionen gehören zum Beispiel Messen, Absperren, Regeln, Änderung der mechanischen Eigenschaften von Fluiden, Probeentnahme, Filtern. Erfüllt das Ausrüstungsteil aber eine Sicherheitsfunktion, so gehört es zur Gruppe der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Art. 1 Abs. 2.1.3).
Ein druckbeaufschlagtes Gehäuse bezieht sich auf seine Umhüllung, in der ein unter Druck stehendes Fluid enthalten ist oder transportiert wird. Ein Produkt, dessen einzige druckbeaufschlagte Oberfläche ein Flansch oder ein angeschraubtes Formstück ist, ist kein druckhaltendes Ausrüstungsteil z.B. Niveauschalter, flach eingebauter Drucktransmitter.
Druckhaltende Ausrüstungsteile können durch Schrauben, Schweißen, Hartlöten oder Weichlöten an andere Druckgeräte angebracht werden. Anmerkung:
Die Betriebsfunktion des druckhaltenden Ausrüstungsteiles kann durch die DGRL mit erfasst sein, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsfunktion hierdurch eine druckbedingte Gefährdung ausgeht. Zum Beispiel müssen bei einem Ventil -falls es als das einzige Mittel eingesetzt ist, dass ein Druckgerät nach außen zur Atmosphäre absperrt -, die inneren Teile des Ventils so ausgelegt sein, dass sie den vorgelagerten Druck standhalten. Die inneren Teile müssen auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhang I der DGRL erfüllen.
2. Typische Beispiele für druckhaltende Ausrüstungsteile
Aufgrund der notwendigen Betriebsfunktionen gehören beispielsweise nachstehene Produkte zu den druckhaltenden Ausrüstungsteilen: Armaturen wie Ventile, Druckregler, Druckmesser, Messkammern, Manometer, Wasserstandsmesser, Durchflussmesser, Filter, Ausdehnungsstücke.
3. Teile, die als druckhaltendes Teile ausgeschlossen sind
Nicht zu den druckhaltenden Ausrüstungsteilen zählen Schaugläser mit Rahmen, Rohrfittings, Deckel, Ringbunde, Dichtungen, Flansche, Bolzen, da es sich hier um Bauteile bzw. Komponenten von Druckgeräten handelt (kein druckbeaufschlagtes Gehäuse).
Insbesondere bei Hydrauliksystemen können Teile, die normalerweise als druckhaltendes Ausrüstungsteil gelten, gemäß dem Ausschluss Art. 1 Abs. 3.6 (z.B. Maschinenrichtlinie) von der DGRL ausgeschlossen sein, wenn sie nicht höher als Kategorie I eingestuft sind z.B. Filter, Steuerventile.
Ein Ausschluss kann auch gegeben sein, wenn der Druck für die Auslegung keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt (siehe Art. 1 Abs. 3.10 DGRL) z. B. Hydrauliksteuerventile
4. Spezielle Anwendungsfälle für druckhaltende Ausrüstungsteile
Flammensperren in ATEX-Anlagen sind druckhaltende Ausrüstungsteile, falls der max. zulässige Druck PS, dem sie ausgesetzt sind, über 0,5 bar beträgt. (siehe auch Fachbeitrag "Fallen Flammendurchschlagsicherungen in Explosionsschutzanlagen auch im Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG?").
Fackelköpfe am Ende von Rohrleitungen sind drucktragende Ausrüstungsteile, falls der max. zulässige Druck PS, dem sie ausgesetzt sind, über 0,5 bar beträgt.
Quelle:
[1] Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
[2] Leitlinien 1/8 , 1/15, 1/40, 1/51 zur Druckgeräterichtlinie
[3] DRUCKGERÄTE ONLINE (http://www.druckgeraete-online.de)