von Andreas Küppers, Dipl.-Ing.
1. Warum neue Vorschriften
Angesichts des großangelegten weltweiten Handels mit chemischen Stoffen und des Ziels, Sicherheit bei ihrer Verwendung, Transport und Entsorgung zu garantieren, haben die Vereinten Nationen ein weltweites Konzept zur Einstufung und Kennzeichnung entwickelt (das „Global Harmonisierte System“ zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, GHS). Die neue CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung führt die Kriterien des GHS in EU-Recht ein (CLP steht für classification, labelling und packaging). Die Einführung der weltweit harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach GHS bringt für die Industrie, für den Arbeitsschutz und für die Verbraucher eine Reihe von Veränderungen mit sich.
2. Welche Veränderungen ergeben sich durch die neue REACH Verordnung
Im Einklang mit dem bisherigen europäischen Chemikalienrecht hat die Industrie gefährliche Stoffe und Zubereitungen bereits nach allgemeingültigen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet. REACH baut auf diesen bestehenden Rechtsvorschriften auf, enthält jedoch keine Kriterien oder Verpflichtungen in Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung. Diese sind im Einstufungs- und Kennzeichnungsteil der Stoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG geregelt. Die genannten Richtlinien sind zum 20. Januar 2009 durch die CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 abgelöst worden. REACH bezieht sich auf dieses Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, und zwar so lange auf die alten Richtlinien, bis diese durch die neue CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ersetzt wird.
3. Wie wird das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem in Europa umgesetzt
Die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung auf GHS ist Teil der neuen europäischen Chemikalienpolitik. Das System der Einstufung und Kennzeichnung nach den Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ist seit 20. Januar 2009 durch die CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 abgelöst worden. Eine Umsetzung durch nationale Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich. Die europäische GHS-Verordnung übernimmt nicht den gesamten von den Vereinten Nationen erarbeiteten GHS-Standard. Die GHS-Bausteine wurden so ausgewählt, dass möglichst wenige Umstellungen erforderlich werden.
Das zukünftige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem soll aber sowohl mit den Regelungen des Transportsektors konsistent sein als auch möglichst weitgehend mit dem bestehenden System nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie übereinstimmen.
4. Übergangsbestimmungen
Die CLP-Verordnung sieht für Stoffe und Gemische die folgenden Übergangsbestimmungen vor:
• Stoffe und Gemische sind spätestens mit Ablauf der jeweils für sie vorgesehenen Übergangsfristen (1. Dezember 2010 für Stoffe und 1. Juni 2015 für Gemische) nach den Vorgaben der GHS-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen.
• Stoffe und Gemische können bereits vor Ablauf ihrer jeweiligen Übergangsfristen gemäß der GHS-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. In diesem Fall darf neben der Kennzeichnung nach GHS-Verordnung keine Kennzeichnung gemäß Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie aufgeführt sein. Somit ist zu keinem Zeitpunkt eine doppelte Kennzeichnung zulässig.
• In jedem Fall muss bei Stoffen und Gemischen bis zum Ablauf der gesamten Übergangszeit die Einstufung nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Für Stoffe wird es also eine mehrjährige Phase geben, in der beide Einstufungen im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind. Das gleiche gilt für Gemische, die vor Ablauf ihrer Übergangsfrist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.
5. Auswirkungen auf andere rechtliche Bestimmungen
Die Einstufungen der Gefährlichkeitsmerkmale entsprechend der Richtlinie 67/548/EG werden z. B. im Rahmen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG verwendet, um die Kategorie-Einstufung der Druckgeräte in die Kategorie I bis IV vorzunehmen zu können. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen überwachungsbedürftiger (Alt-)Druckanlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind ebenfalls Kategoriebestimmungen der verwendeten Druckgeräte unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der eingesetzten Fluide durchzuführen.
6. Weiter Infos
Infos zur Einstufung der Fluide nach DGRL ...hier
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ...hier
Broschüre des Umweltbundesamtes über die neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS ...hier
Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der neuen Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (englisch) ...hier
Infos über die REACH Verordnung ...hier
Pictogramme nach GHS ...hier