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Richtlinie 67/548/EWG
Verbindlich für die Einstufung der Fluide, mit den Gefahrenbezeichnungen wie in Art.9 der Druckgeräterichtlinie definiert, ist ausschließlich die Richtlinie 67/548/EWG.
Die Richtlinie 67/548/EWG ist eine sich ständig weiterentwickelnde Richtlinie die häufig an den technischen Fortschritt angepasst wird (Die 29. Anpassung erfolgte durch die Richtlinie 2004/73/EG). Die Richtlinie 67/548/EWG enthält eine umfangreiche Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I (Stoffliste) sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe (siehe Übersicht). Die Umsetzung in deutsches Recht wird mit der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV vollzogen. Durch die häufige Aktualisierung des Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird in § 4 Abs. der GefStoffV lediglich auf diesen Anhang I verwiesen, damit wegen dieser Änderung keine Aktualisierung der GefStoffV erforderlich wird.
Anmerkung:
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), ersetzt die Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG.
Diese Vorordnung umfasst die auf UN-Ebene vereinbarten Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften, das so genannte GHS (Globally Harmonised System of classification and labelling of chemicals - weltweit harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien). Damit werden neue Einstufungskriterien, Gefahrensymbole (Piktogramme) und Kennzeichnungssätze eingeführt, wobei auch die Elemente berücksichtigt wurden, die im geltenden EU-Recht bereits enthalten sind.
Obwohl die EG-Verordnung unmittelbar in allen EU-Staaten gilt, hat Deutschland mit der Änderungen des Chemikaliengesetzes die Voraussetzungen für die nationale Durchführung der EU-Verordnung geschaffen. Das geänderte Chemikaliengesetz trat am 9.11.2011 in Kraft.
Fristen:
Seit dem 1. Dezember 2010 müssen neue Stoffe und Gemische nach der neuen CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.
Bis zum 31. Mai 2015 können vorhandene Stoffe die bisherige Einstufung und Kennzeichnung nach der Richtlinie 67/548/EWG beibehalten.
Spätestens 1. Juni 2015 sind die Kennzeichnungen und Angaben in den Sicherheitsdatenblätter für alle vorhandenen Stoffe und Gemische auf die neuen Vorschriften umzustellen.
Übersicht zur
Richtlinie 67/548/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Vom 27. Juni 1967 (ABl. EG Nr. L 196 S. 1)
zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/121/EG (ABl. 2006 L 396 vom 30.12.2006)
Art.1 - Art.35
Text der Richtlinie
Anhang I:
Liste der gefährlichen Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe.
Anhang II:
Liste mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen.
Anhang III:
Liste von Sätzen zur Bezeichnung besonderer Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen.
Anhang IV:
Liste von Sicherheitsratschlägen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen.
Anhang V:
Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen
Anhang VI:
Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.
Anhang VII A:
Einzelheiten betreffend die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)
Anhang VIl B:
Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absätze 1 und 3 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)
Anhang VII C:
Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)
Anhang VII D:
Einzelbestimmungen für die in den Anmeldungen enthaltenen technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12
Anhang VIII:
Nach Artikel 7 Absatz 2 erforderliche zusätzliche Auskünfte und Prüfungen
Anhang IX:
Vorschriften für kindergesicherte Verschlüsse und für tastbare Warnzeichen