Bei einem EU-Import von Druckgeräten aus einem Drittstaat (außerhalb des EU-Binnenmarkts) muss der Einführer sicherstellen, dass der Hersteller aus einem Drittstaat das Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt.
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bringt die EU-Mitgliedsstaaten und die EFTA-Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) mit Ausnahme der Schweiz in einem gemeinsamen EU-Binnenmarkt (EWR) zusammen. Mit dem Zollabkommen zwischen EU/Türkei ist der freie Handel von Industriegüter einschließlich Druckgeräten auch hier möglich. Die Türkei übernimmt auch die EU-Rechtsvorschriften für Produkte vor allem in Bezug auf die CE-Kennzeichnungspflichten, die notifizierten Stellen, die Marktüberwachung und die Akkreditierung.
Die Druckgeräterichtlinie gilt für alle Druckgeräte die in einem Drittstaat hergestellt wurden, wenn sie zum ersten Mal auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt werde, und zwar nicht nur für neu hergestellte Druckgeräte, sondern auch für gebrauchte Druckgeräte und Druckgeräte aus zweiter Hand.
Bevor sie den Endnutzer in der EU erreichen können, werden Druckgeräte aus Ländern außerhalb der EU dem Zoll vorgelegt und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Ziel der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist es, alle Einfuhrformalitäten zu erfüllen, damit die Waren auf dem EU-Markt bereitgestellt und dort frei gehandelt werden können.
Herstellung in einem Drittstaat (außerhalb des EU-Binnenmarkts)
Der Hersteller kann auch grundsätzlich in einem Drittstaat ansässig sein und muss alle Pflichten erfüllen, wie auch alle anderen Hersteller die innerhalb des EU-Binnenmarkt tätig sind.
Die Hersteller können sich ihre notifizierte Stelle frei auswählen, unabhängig wo sie innerhalb des EU-Binnenmarkts ansässig ist.
EU-zugelassen notifizierte Stellen, die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt sind, dürfen auch in einem Drittstaat tätig sein bzw. Mitarbeiter beschäftigen, müssen jedoch ihren Sitz innerhalb der EU-haben wo sie ihr Notifizierungsverfahren durchgeführt haben.
EU-Binnenmarkt: Pflichten der Einführer in Bezug auf Konformitätsbewertung
Ein Einführer ist ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur, der ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Entsprechend den Harmonisierungs-Rechtsvorschriften der EU übernimmt er wichtige und eindeutig festgelegte Aufgaben, die zu einem großen Teil auf der Art der Aufgaben eines in der EU niedergelassenen Herstellers aufbauen.
Der Einführer muss sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er ist kein bloßer Wiederverkäufer von Produkten, sondern spielt bei der Gewährleistung der Konformität der eingeführten Druckgeräte eine sehr wichtige Rolle.
Wer ist Einführer?
Ein Einführer ist eine natürliche oder juristische Person, der ein Produkt aus einem Drittland auf dem EU- Markt in Verkehr bringt. Im Allgemeinen muss der Einführer vor dem Bereitstellen eines Produktes auf dem EU-Markt sicherstellen,
- dass vom Hersteller das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Hat er Zweifel hinsichtlich der Konformität des Produkts, darf er es nicht in Verkehr bringen. Ist das Produkt jedoch bereits in Verkehr gebracht worden, so muss er Korrekturmaßnahmen vornehmen. Um Zweifel an der Konformität des Produkts auszuräumen, ist in beiden Fällen möglicherweise der Hersteller zu kontaktieren;
- dass der Hersteller die technischen Unterlagen erarbeitet und die einschlägige Konformitätskennzeichnung (z. B. die CE-Kennzeichnung) angebracht hat sowie seinen Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nachgekommen ist und das Produkt gegebenenfalls mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endbenutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache versehen hat.
Durch diese Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass die Einführer sich ihrer Verantwortung bewusst sind, nur konforme Produkte in Verkehr zu bringen. Es wird weder vorgeschrieben, dass Einführer systematisch auf zusätzliche Kontrollverfahren oder Prüfungen (durch Dritte) zurückgreifen müssen, noch wird diese Möglichkeit generell ausgeschlossen.
Im Gegensatz zum Bevollmächtigten braucht der Einführer weder einen Auftrag vom Hersteller noch muss er ein Vorzugsverhältnis zu ihm unterhalten. Um jedoch seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, muss der Einführer sicherstellen, dass er mit dem Hersteller in Kontakt treten kann (z. B. um der anfordernden Behörde die technischen Unterlagen vorlegen zu können).
Wünscht der Einführer, im Namen des Herstellers administrative Pflichten wahrzunehmen, so muss er vom Hersteller ausdrücklich dazu benannt sein, als Bevollmächtigter aufzutreten.
Einfuhr von Produkten in den EU-Binnenmarkt, aber nicht für den EU-Binnenmarkt bestimmt sind
Die Einfuhr von Druckgeräten, die nicht den Anforderungen der Druckgeräterichtline entsprechen ist nicht verboten, sofern solche Druckgeräte nicht für das Inverkehrbringen auf dem EU-Binnenmarkt vorgesehen sind (z. B. im EU-Binnenmarkt verarbeitet oder reparier werden), sondern zur Ausfuhr in Länder außerhalb des EU-Binnenmarkts bestimmt sind.
EU-Import: Regelungen zur Konformitätsbewertung für Hersteller, die außerhalb des EWR ansässig sind und für die eine bilaterale Vereinbarung (MRA) besteht.
Für einige Länder außerhalb der EU (Schweiz, USA, Kanada, Australien, Japan, Neuseeland und Israel) gibt es bilaterale Vereinbarungen. Über diese sogenannten Mutual Recognition Agreements (MRAs) wird Drittstaaten, die selbstverständlich ebenfalls den EU-Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von Produkten unterliegen, ein vereinfachter Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährt.
Die MRAs regeln unter anderem die Anerkennung von den Konformitätsbewertungsstellen des jeweiligen Drittstaates.
Hersteller, die in den genannten Staaten mit MRAs ihren Sitz haben, können diese Konformitätsbewertungsstellen einschalten, falls das Konformitätsbewertungsverfahren eine notifizierte Stelle in der Mitwirkung vorsieht.