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DGRL: Wirtschaftsakteur mit Verantwortung – Hersteller

Hersteller sind „Wirtschaftsakteure“ im Sinne der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU und übernehmen deshalb bestimmte Pflichten und Verantwortung im Zusammenhang mit der Herstellung von Druckgeräten und ihrer Bereitstellung auf dem EU-Binnenmarkt.

EU Binnenmarkt Wirtschaftsakteur

Wer ist Hersteller?

Der „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet.

Ein Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes trägt, das in seinem Namen in der EU in den Verkehr gebracht werden soll.Außerdem gehen die Herstellerverpflichtungen auf denjenigen über, der ein Druckgerät wesentlich verändert oder umbaut, um es in der EU in den Verkehr zu bringen.

Verantwortung bei Untervergabe an Subunternehmen

Der Hersteller kann das Druckgerät selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, oder zusammenbauen lassen, um es unter seinem Namen auf dem EU-Binnenmarkt in den Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert.

Der Hersteller muss den Entwurf und den Bau des Druckgerätes verstehen, damit er die Verantwortung dafür tragen kann, daß das Druckgerät alle Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie erfüllt. Dies trifft zu, wenn der Hersteller das Druckgerät entwirft, herstellt, zusammenbaut, aber auch, wenn einer oder alle dieser Vorgänge von einem Subunternehmer durchgeführt werden.

Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muss der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, dass er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend der Druckgeräterichtlinie notwendig sind. Auf keinen Fall darf der Hersteller, der seine Arbeiten vollständig oder teilweise an einen Subunternehmer vergibt, seine Verantwortung beispielsweise an einen Bevollmächtigten, eine Vertriebsgesellschaft, einen Einzelhändler, Großhändler, Benutzer oder Subunternehmer weiterreichen.

Der Hersteller kann Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben. Er muß jedoch immer die Oberaufsicht behalten und die notwendigen Befugnisse besitzen, um die Verantwortung für das Druckgerät übernehmen zu können.

Hersteller mit Sitz außerhalb der EU

Der Hersteller muß nicht in der EU niedergelassen sein. Die sich aus der Druckgeräterichtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten demnach für alle Hersteller unabhängig davon, ob sie außerhalb der EU oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Verantwortung und Pflichten des Herstellers

Nachstehend die Pflichten des Herstellers im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Druckgeräten auf dem EU-Binnenmarkt:

  1. Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass ein Druckgerät, das auf dem EU-Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden soll, entsprechend den wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in den Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie enthalten sind, entworfen und hergestellt wird.
  2. Die Hersteller erstellen bei den Druckgeräten oder Baugruppen die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.
  3. Die Hersteller stellen eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
  4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. Änderung an Entwurf oder an harmonisierten Normen müssen angemessen berücksichtigt werden.
  5. Die Hersteller beobachten die auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen hinsichtlich Risiken und führen ggf. Prüfungen vor und führen ggf. Aufzeichnungen zu Beschwerden von nichtkonformer Druckgeräte und Rückrufe. Sie halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
  6. Die Hersteller gewährleisten durch die konforme Kennzeichnung wie z. B. Serien-Nr. eine Rückverfolgbarkeit
  7. Die Hersteller gewährleisten durch die konforme Kennzeichnung mit ihrem Name und Anschrift an der der Hersteller kontaktiert werden kann.
  8. Die Hersteller gewährleisten dass Druckgeräten die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind

In den beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der DGRL sind modulspezifische Verpflichtungen des Herstellers genannt.

Weitere Pflichten des Herstellers

  1. Der Hersteller bleibt generell für Maßnahmen verantwortlich, die ein Bevollmächtigter in seinem Namen durchführt.
  2. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
  3. Er ist verantwortlich für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes entsprechend den in der Druckgeräterichtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I.
  4. Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach einem der in Anhang III der Druckgeräterichtlinie beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
  5. Der Hersteller wählt das Konformitätsbewertungsverfahren aus, dass entsprechend der Kategorie möglich ist.
  6. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach den in der Druckgeräterichtlinie vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.
  7. Der Hersteller hat die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Druckgerätes mit der Druckgeräterichtlinie, da er entweder das Produkt selbst entworfen und hergestellt hat oder das Produkt unter seinem Namen auf den Markt gelangt.

Pflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden

  • Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.
  • Die Hersteller händigen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann.
    Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
  • Die Hersteller unterrichten die Marktüberwachungsbehörden, wenn mit den Druckgeräten oder Baugruppen Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Druckgeräte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.