Prüfbescheinigung nach EN 10204 wie z. B. Abnahmeprüfzeugnis 3.1 bestätigen, dass die Bestellanforderungen durch den Werkstoffhersteller erfüllt wurden.

Die EN 10204 „Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen“ ist eine harmonisierte Norm im Sinne der DGRL. Die Norm ist nicht nur auf metallische Erzeugnisse beschränkt, sondern sie kann auch auf nichtmetallische Erzeugnisse angewendet werden.
Inhalt einer Prüfbescheinigung
Mit den Prüfbescheinigungen bestätigt der Werkstoffhersteller die Erfüllung von vertraglichen Liefervereinbarungen. Wichtig ist, dass die Norm EN 10204 zusammen mit den Spezifikationen für ein bestimmtes Erzeugnis, in denen die sogenannten „technischen Lieferbedingungen“ festgelegt sind, anzuwenden ist.
Die Norm EN 10204 enthält explizit daher keine Informationen über den Inhalt von Prüfbescheinigungen. Dies bleibt anderen Normen vorenthalten wie z. B. EN 10168 „Stahlerzeugnisse – Prüfbescheinigungen – Liste und Beschreibung der Angaben“ sowie Werkstoffnormen.
Typischerweise enthalten die Prüfbescheinigungen:
- Referenz zur Bestellung
- Referenz zu den technischen Lieferbedingungen
- Werkstoffbezeichnung mit chem. Analyse
- Lieferzustand und ggf. durchgeführte Wärmebehandlungen
- Ergebnis der durchgeführten Prüfungen gemäß Anforderungen (man kann die Werkstoffeigenschaften pauschal durch Verweis auf die techn. Lieferbedingung bestätigen)
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit (Markierung, Chargen-Nr.,…)
- Referenz zum zertifizierten QS-System
In jedem Fall gehört in jeder Prüfbescheinigung ein Statement des Werkstoffherstellers, dass die Anforderungen der Bestellung erfüllt wurden.
Arten von Prüfbescheinigungen
Unterteilt werden die unterschiedlichen Prüfbescheinigungen nach der jeweils durchgeführten Art der Prüfungen, d. h. entweder „Prüfbescheinigung auf der Grundlage spezifischer Prüfungen“(Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder Abnahmeprüfzeugnis 3.2) sowie „Prüfbescheinigung nicht spezifischer Prüfungen (Werksbescheinigung 2.1 oder Werkszeugnis 2.2).
Spezifische Prüfung
Bei der spezifischen Prüfung müssen die Prüfungen an der tatsächlichen Lieferung durchgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle ob eine 100%-Prüfung, Losprüfung oder eine Stichprobenprüfungen durchgeführt wurde. Für den Prüfumfang ist die jeweilige Liefervereinbarung bzw. die vereinbarte technischen Lieferbedingung z. B. Werkstoffnorm, Spezifikation und/oder ggf. ergänzende Bestellanforderungen maßgebend.
Tabelle: Arten der Prüfbescheinigung nach EN 10204:
| Art der Prüfbescheinigung | Bezeichnung | Erläuterung |
|---|---|---|
| 2.1 | Werksbescheinigung | Werkstoffhersteller bestätigt, dass das gelieferte Erzeugnis den Vereinbarungen entspricht, ohne Angabe von Prüfergebnissen |
| 2.2 | Werkszeugnis | Werkstoffhersteller bestätigt Prüfergebnisse auf Grundlage nicht spezifischer Prüfungen |
| 3.1 | Abnahmeprüfzeugnis | Der von der Fertigungsabteilung unabhängige Abnahmebeauftragten des Werkstoffhersteller bestätigt auf der Grundlage spezifischer Prüfungen die Prüfergebnisse |
| 3.2 | Abnahmeprüfzeugnis | Der von der Fertigungsabteilung unabhängige Abnahmebeauftragten des Werkstoffherstellers und des vom Besteller beauftragten Abnahmebauftragten bestätigt auf der Grundlage spezifischer Prüfungen die Prüfergebnisse |
Rückverfolgbarkeit
Die Zugehörigkeit der Prüfbescheinigung (Nachweisführung) zum Produkt wird entsprechend der Vereinbarung und/oder technischen Lieferbedingung über die vorgesehene Kennzeichnung des Produktes (Chargen-Nr., Proben-Nr, Prüf-Nr. usw.) und die entsprechenden Kennzeichnungshinweise in der Prüfbescheinigung gewährleistet.
Anwendungsbeispiele
Beispiele für erforderliche Prüfbescheinigungen im Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie:
- Wichtige drucktragende Teile (die wesentlich für die Integrität des
- Druckgerätes sind ) wie Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrplatten für Wärmetauscher, Rohrbündel usw. für Druckgeräte der Kategorie II, III und IV
- Falls der Werkstoffhersteller über eine zertifziertes QS-System verfügt: Abnahmeprüfzeugnis 3.1 EN 10204
- Ohne zertifiziertes QS-System des Werkstoffherstellers:
Abnahmeprüfzeugnis 3.2 EN 10024
- Wichtige drucktragende Teile (Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrplatten für Wärmetauscher, Rohrbündel usw.) für Druckgeräte der Kategorie I sowie andere Druckteile von Geräten der Kategorie I, II, III und IV: Werkzeugnis 2.2 EN 10204
Eine Prüfbescheinigung einer höheren Stufe ist möglich.
Verantwortlichkeiten
- Werkstoffhersteller
Für alle vier Arten muss der Hersteller die geforderte Prüfbescheinigung ausstellen und bestätigen, dass das Erzeugnis mit den gestellten Anforderungen (Bestellung, Spezifikation usw.) übereinstimmt. Der Hersteller ist als juristische Person anzusehen, der die volle Verantwortung für das Erzeugnis übernimmt.
Für die Ausstellung eines 3.1 und 3.2 Abnahmeprüfzeugnis muss der Werkstoffhersteller ein geeignetes (auf die Belange der Herstellung von Werkstoffen) und zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügen. - Abnahmebeauftragter
Der Abnahmebeauftragter des Herstellers, der von der Fertigungsabteilung unabhängig sein muss, handelt im Auftrag des Herstellers und bestätigt mit seiner Unterschrift die Prüfergebnisse, ohne dass er die Prüfungen selbst durchgeführt haben muss. - Prüflabor
Es liegt in der Verantwortung des Werkstoffherstellers ggf. geeignete Prüflabors für die vorgesehenen Prüfungen ganz oder teilweise zu beauftragen und diese Ergebnisse als Grundlage seiner Prüfbescheinigung zu nehmen. - Händler
Bei Lieferung durch den Händler muss dieser die Bescheinigung des Herstellers unverändert der Lieferung beifügen. Bei Wegfall der Original-Herstellerkennzeichnung muss er durch entsprechende Umstempelungen und Umstempelbescheinigungen (mit Verweis auf die Prüfbescheinigung) sicherstellen, dass die Identifikation sichergestellt ist und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Falls vom Händler Werkstoffveränderungen durch Umformungen und/oder Wärmebehandlungen durchgeführt werden, dann übernimmt er die Funktion eines Werkstoffherstellers und muss somit ggf. eigene Prüfbescheinigung ausstellen und die ursprüngliche Bescheinigung des „Erstherstellers“ beifügen. Der Händler darf auf keinem Fall Prüfbescheinigungen des Originalherstellers in irgend einer Art und Weise manipulieren wie entfernen oder ändern der Anschrift des Herstellers oder Vorlieferanten. - Zuständige unabhängige Stelle (Third Party) für QS-System des Werkstoffherstellers
Die DGRL verlangt, dass die Zertifizierung des QS-System des Werkstoffherstellers von „ein in der Union niedergelassenen zuständigen Stelle“ durchgeführt wird. Die Kompetenz dieser Stelle kann durch eine Akkreditierung nachgewiesen werden.