[ Wesentliche Sicherheitsanforderungen (WSA) | Konformitätsvermutung
WSA Unbefeuerte Druckgeräte | WSA Dampfkessel | WSA Rohrleitung ]
Wesentliche Sicherheitsanforderungen
Befeuerte und anderweitig beheizte und überhitzungsgefährdete Druckgeräte
Anhang I der Druckgeräterichtlinie
VORBEMERKUNGEN
1. Die Pflichten im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.
2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind bindend. Die Pflichten, die sich aus den wesentlichen Sicherheitsanforderungen ergeben, gelten nur, wenn von dem betreffenden Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.
3. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen. [ Leitlinie D-10 | Leitlinie E-03 ]
4. Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
[ Leitlinie 7/11 ]
[ Allgemeines | Auslegung/Entwurf | Fertigung | Werkstoffe | befeuerte/beheizte Druckgeräte | Rohrleitungen | Besondere Anforderungen ] Rev. 2 |
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Nr.
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Text des Anhang I der Druckgeräterichtlinie |
Bezugnahme auf Abschnitte harmonisierter Normen:
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Wasserrohrkessel |
Großwasserraumkessel |
Andere Normen |
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1 |
Allgemeines |
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1.1 |
Druckgeräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden. |
EN 12952-1: 1.1 |
EN 12953-1: 1.1; 1.2; 1.3 |
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1.2 |
Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten: - Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist; - Anwendung von geeigneten Schutzmassnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren; - gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Massnahmen zur Verringerung der Gefahren bei der Installation und/oder der Benutzung. |
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EN 764-7: 4; |
1.3 |
Wenn die Möglichkeit einer unsachgemässen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, dass der Gefahr aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemässen Benutzung des Druckgeräts in angemessener Weise gewarnt wird. |
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EN 764-7: 6.6.2.1; 6.6.2.3; |
2 |
Auslegung |
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2.1 |
Allgemeines |
EN 12952-3: 5.1 bis 5.9; 6.1 bis 6.3; 8.4 |
EN 12953-3: 5..1 bis 5.7; |
EN 764-7: 6.1; 6.6.2; |
2.2 |
Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit
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EN 12952-8: 4.2.1; 4.2.2; 4.2.3; 4.2.5; |
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2.2.1 |
Druckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: |
EN 12952-3: 3.1; 3.2 |
EN 12953-3: 6.1; |
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Innen- und Aussendruck; |
Innendruck: Außendruck: |
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Umgebungs- und Betriebstemperaturen; |
EN 12952-3: 6.1; 6.2 |
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statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen; |
EN 12952-3: 5.7.2(a); 7.3; |
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Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben; |
EN 12952-3: 5.3; |
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Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.; |
EN 12952-3: 5.3; 5.9; 7.4; 11.5; |
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-Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.; |
EN 12952-3: 5.8; 7.1.2; 10.2.1.1; 13; Anhang A-A.3; Anhang B |
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Zersetzung instabiler Fluide. |
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Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen. |
EN 12952-3: 5.2; 5.3; 6.2; 7.3; 7.4; 7.5;
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2.2.2 |
Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit erfolgt auf der Grundlage folgender Verfahren: |
EN 12953-3: 6 bis 13 |
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in der Regel eine Berechnungsmethode gemäss Abschnitt 2.2.3, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode gemäss Abschnitt 2.2.4, [ Leitlinie E-01 | Leitlinie E-07 ] |
EN 12952-3: 7 bis 11; 8.4; 12.2; 7.5; Anhang A; Anhang B; |
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eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäss Abschnitt 2.2.4, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen V kleiner als 6 000 barl oder das Produkt PS DN kleiner als 3000 bar ist. |
EN 12952-3: 12.1; |
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2.2.3. |
Berechnungsmethode a)Druckfestigkeit und andere Belastungsaspekte |
EN 12952-3: 6.1; 6.2; 6.3; 8.4; |
EN 12953-3: 6 bis 13 |
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EN 12952-3: 7 bis 11; 8.4; 13; Anhang A; Anhang B; |
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EN 12952-3: 5.2; 5.4; 12.2; |
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b) Belastbarkeit Insbesondere gilt folgendes: |
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Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke von instabilen Fluiden müssen berücksichtigt werden. Wird ein Behälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen. |
EN 12952-3: 5.7; |
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Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen. |
EN 12952-3: 6.1; 6.2; |
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Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können. |
EN 12952-3: 5.2; |
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Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen. Bei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäss Abschnitt 4 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen: |
EN 12952-3: 13; Anhang B; |
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--Streckgrenze, 0,2 % bzw. 1 %-Dehngrenze bei der Berchnungstemperatur |
EN 12952-3: 6.3; |
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--Zugfestigkeit |
EN 12952-3: 6.3; |
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--Zeitstandfestigkeit, z. B. Kriechfestigkeit; |
EN 12952-3: 6.3; |
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--Ermüdungsdaten, z. B. Dauerschwingfestigkeit; |
EN 12952-3: 13; Anhang B; |
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--Elastizitätsmodul; |
EN 12952-3: Anhang D; |
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--angemessene plastische Verformung; |
EN 12952-3: 8.4; |
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--Kerbschlagzähigkeit; |
EN 12952-3: 5.2; |
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--Bruchzähigkeit. |
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Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfungen, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen. Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleissmechanismen (insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen. In den Betriebsanleitungen gemäss Abschnitt 3.4 ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind, beispielsweise
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EN 12952-3: 5.6 (g); 11.2.4; |
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c) Stabilität |
EN 12952-3: 5.2; 7.4; 7.5; 11.4; 11.5; |
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2.2.4 |
Experimentelle Auslegungsmethode |
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a) Eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft werden soll, dass bei einem Druck mit einer gegenüber dem maximal zulässigen Druck festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit oder Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus zeigt. |
EN 12952-3: 12.1.2; 12.1.3; |
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b) Bei Kriech- oder Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend den für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (z. B. Betriebsdauer bei bestimmten Temperaturen, Zahl der Zyklen bei bestimmten Spannungswerten usw.) festgelegt werden. |
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c) Falls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäss Abschnitt 2.2.1, wie Korrosion, aggressive Einwirkungen von aussen usw. |
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2.3. |
Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb [ Leitlinie B-21 | Leitlinie B-32 | Leitlinie E-03 | Leitlinie I-20 ] Verschluss- und Öffnungsvorrichtungen; |
EN 12952-12: 5; |
EN 12953-7: 4.2.7; EN 12953-10: 4; 5; |
EN 764-7: 8.1; 8.2.3; |
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gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen; |
EN 12952-8: 4.3.6; |
EN 12953-8: EN 12953-10: 5; |
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Vorrichtungen zur Verhinderung des physischen Zugangs bei Überdruck oder Vakuum im Gerät; Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung; Zersetzung instabiler Fluide. |
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2.4. |
Vorkehrungen für die Inspektion |
EN 12952-3: 5.6.2; |
EN 12953-3: 14; |
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b) Falls dies zur Gewährleistung der kontinuierlichen Gerätesicherheit erforderlich ist, müssen Vorkehrungen zur Feststellung des inneren Zustands des Druckgerätes vorgesehen sein, wie Öffnungen für den Zugang zum Inneren des Druckgerätes, so dass geeignete Inspektionen sicher und ergonomisch vorgenommen werden können. |
EN 12952-3: 5.6.2; |
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c) Andere Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands der Druckgeräte können eingesetzt werden |
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wenn diese zu klein für einen Einstieg sind; |
EN 12952-3: 5.6.2; |
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wenn sich das Öffnen des Druckgerätes nachteilig auf das Innere des Gerätes auswirken würde; |
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wenn der Inhaltsstoff den Werkstoff, aus dem das Druckgerät hergestellt ist, erwiesenermassen nicht angreift und auch kein anderer interner Schädigungsprozess nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. |
EN 12952-3: 5.6.2;
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2.5 |
Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten |
EN 12952-3: 5.6.2; EN 12952-7: 5.2; 5.3; |
EN 12953-6: 5.3; 6.5; 6.9; |
EN 764-7: 8.1.4; 8.1.5; 8.2.3; 8.5.6; |
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um schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch, Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermeiden; dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustände, insbesondere Druckprüfungen zu berücksichtigen; |
EN 12952-3: 5.6.3; |
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um Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen. |
EN 12952-3: 5.6.3; EN 12952-12: 5;
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2.6 |
Korrosion und andere chemische Einflüsse |
EN 12952-3: 5.8; |
EN 12953-3: 5.7; |
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2.7 |
Verschleiss |
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EN 12953-3: 5.7; |
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diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, z. B. Wanddickenzuschläge, oder durch die Verwendung von Auskleidungen oder Beschichtungen zu minimieren; |
EN 12952-3: 5.8.6; |
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den Austausch der am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen; |
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mit Hilfe der in Abschnitt 3.4 genannten Anleitungen die Aufmerksamkeit auf diejenigen Massnahmen zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind. |
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2.8 |
Baugruppen die untereinander verbundenen Komponenten zuverlässig und für ihre Betriebsbedingungen geeignet sind; der richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration und Montage innerhalb der Baugruppe gewährleistet wird. |
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2.9 |
Füllen und Entleeren Überfüllen oder zu hoher Druck, insbesondere im Hinblick auf den Füllungsgrad und den Dampfdruck bei der Bezugstemperatur; Instabilität des Druckgeräts;
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2.10 |
Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes |
EN 12952-7: 4; 5.1; 5.8; 6:1; 6.2; EN 12952-10: 5; |
EN 12953-6: 4; |
EN 764-7: 5.1; 6.1.3; 6.6.1; 7; |
a) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Artikel 2 Nummer 4; Leitlinie A-43 ] |
EN 12952-8: 4.2.4; |
EN 12953-7: 4.2.4; |
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b) gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeige- und/oder Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand gemessene Massnahmen ergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen. |
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2.11 |
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion |
EN 12952-7: 8; EN 12952-10: 5; |
EN 12953-6:6.10; |
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2.11.1 |
Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt folgendes: Sie müssen unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanforderungen für die Vorrichtungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind; sie dürfen keine anderen Aufgaben erfüllen, es sei denn, ihre sicherheitsrelevanten Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt werden; sie müssen den geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf einen angemessenen und zuverlässigen Schutz entsprechen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheres Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung. |
EN 12952-11: 4; 5; |
EN 12953-9: 4; 5; |
EN 764-7: 4.3; 6.6; |
2.11.2 |
Einrichtungen zur Druckbegrenzung [ Leitlinie E-02 | Leitlinie E-09 ] |
EN 12952-11: 6; |
EN 12953-8: 4; EN 12953-9: 6; |
EN 764-7: 6.1; 6.2.2; 6.2.3; 6.3.2; 6.4.2; 6.6; |
2.11.3 |
Einrichtungen zur Temperaturüberwachung |
EN 12952-10: 7; |
EN 12953-9: 7; |
EN 764-7: 6.6; 9.2; |
2.12 |
Externer Brand [ Leitlinie E-02 | Leitlinie E-04 ] |
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EN 764-7: 6.2.3; 7.2; |
3 |
Fertigung
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3.1 |
Fertigungsverfahren [ Leitlinie G-19 | Leitlinie I-21 ] |
EN 12952-5:6.1; |
EN 12953-2: 4.4; 4.5; 6; EN 12953-4: 5; EN 12953-5: 5.4; |
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3.1.1 |
Vorbereitung der Bauteile |
EN 12952-5:7.1; 7.2; 7.3; 7.4; |
EN 12953-4: 5.15; EN 12953-5: 5.6; |
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3.1.2 |
Dauerhafte Werkstoffverbindungen |
EN 12952-5: 7.1.2; 7.3.11; 8.4.1; EN 12952-6: 6; 7 bis 8.2; |
EN 12953-4: 5.12; EN 12953-5: 5.5; 5.6; |
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Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. |
EN 12952-5: 8.1.1; 8.7; |
EN 12953-4: 5.12; |
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Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden. |
EN 12952-5: 8.1.3; |
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Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal wird für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorgenommen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers um |
EN 12952-5: 8.3.2; |
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eine notifizierte Stelle, |
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eine von einem Mitgliedstaat gemäss Artikel 20 anerkannte Prüfstelle. |
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Zur Erteilung dieser Zulassungen führt die genannte unabhängige Stelle die in den entsprechenden harmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen und Prüfungen oder gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt diese durchführen. |
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3.1.3 |
Zerstörungsfreie Prüfungen |
EN 12952-6: 9.2; |
EN 12953-5: 5.2.2; 5.5; |
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3.1.4 |
Wärmebehandlung |
EN 12952-5: 7.3.8; 7.3.9; 8.6; 8.7; 10; |
EN 12953-4: 5.16; |
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3.1.5 |
Rückverfolgbarkeit [ Leitlinie G-04 | Leitlinie G-10 ] |
EN 12952-5: 6.2; 6.3; 6.4; |
EN 12953-4: 5.2; |
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3.2 |
Abnahme |
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3.2.1 |
Schlussprüfung [ Leitlinie D-07 | Leitlinie D-13 | Leitlinie F-02 | Leitlinie G-29 ] |
EN 12952-6: 4.5; 10.1; |
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3.2.2 |
Druckprüfung [ Leitlinie C-06 | Leitlinie D-13 | Leitlinie F-16 | Leitlinie F-17 | Leitlinie H-02 | Leitlinie H-14 | Leitlinie H-16 ] |
EN 12952-6: 10.2; |
EN 12953-5: 5.7.2; |
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3.2.3 |
Prüfung der Sicherheitseinrichtungen |
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3.3 |
Kennzeichnung und Etikettierung Neben der gemäß Artikel 18 und 19 vorzunehmende vorzunehmenden CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen: Name und Anschrift des Herstellers bzw. andere Angaben zu seiner Identifizierung und gegebenenfalls die seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten; Herstellungsjahr; Angaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer; Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte. [ Leitlinie B-19 | Leitlinie H-09 ] b) Je nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die zur Gewährleistung der Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmässiger Überprüfung erforderlich sind; diese Angaben umfassen z. B.
Eine wiederholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechenden Dokumentation vermieden werden. Dies gilt für die CE-Kennzeichnung sowie für andere Kennzeichnungen und Etikettierungen gemäss diesem Anhang; ist das Druckgerät zu klein (z. B. Ausrüstungsteile), so können die unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben auf einem am Druckgerät befestigten Etikett gemacht werden; Angaben über die Füllmasse und die unter Buchstabe c) genannten Warnhinweise können auf Etiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht bzw. gegeben werden, sofern sie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben. |
EN 12952-6: 12; |
EN 12953-5: 6.4; |
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3.4 |
Betriebsanleitung [ Leitlinie A-03 | Leitlinie D-07 | Leitlinie H-03 | Leitlinie H-05 | Leitlinie H-15 | Leitlinie H-19 | Leitlinie I-21 ] a) Beim Inverkehrbringen ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspekten enthält: Montage einschliesslich Verbindung verschiedener Druckgeräte; Inbetriebnahme; Benutzung; Wartung einschliesslich Inspektion durch den Benutzer. |
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EN 764-7: 4.3; 6.6.3; |
Werkstoffe |
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4 |
Werkstoffe [ Leitlinie G-08 | Leitlinie G-09 | Leitlinie G-12 | Leitlinie G-23 | Leitlinie H-02 | Leitlinie I-12 ] |
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Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.
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4.1 |
Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen: |
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EN 12953-2: 3.2.2; 4.2; |
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a) Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften dieser Werkstoffe den Bestimmungen des Abschnitts 7.5 entsprechen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Massnahmen zu treffen; [ Leitlinie G-10 | Leitlinie G-13 ] |
EN 12952-2: 3.1; 3.3 |
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b) sie müssen gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Masse chemisch beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden; c) sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden; |
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d) sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein; |
EN 12952-2: 3.1; 3.2 |
|
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e) sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten. |
EN 12952-2: 3.2 |
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4.2 |
a)Die für die Berechnung im Hinblick auf Abschnitt 2.2.3 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäss Abschnitt 4.1 sind vom Druckgerätehersteller sachgerecht festzulegen. [ Leitlinie G-10 | Leitlinie G-17 ] |
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b)Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der Richtlinie in einer der folgenden Formen zu machen: |
EN 764-5: Alle Abschnitte |
EN 12953-2: 3.2.3; 3.2.4; |
EN 764-5: Alle Abschnitte |
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Verwendung von Werkstoffen entsprechend den harmonisierten Normen; |
EN 12952-2: 4.1; |
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Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte gemäss Artikel 15 vorliegt; Einzelgutachten zu den Werkstoffen. [ Leitlinie G-01 | Leitlinie G-05 | Leitlinie G-06 | Leitlinie G-07 | Leitlinie G-16 | Leitlinie G-19 | Leitlinie G-24 | Leitlinie G-25 | Leitlinie G-30 ] c) Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV wird das Einzelgutachten gemäss Buchstabe b) dritter Gedankenstrich von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigen notifizierten Stelle durchgeführt. [ Leitlinie I-13 | Leitlinie I-14 ] |
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4.3 |
Der Hersteller des Druckgeräts muss die geeigneten Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird. Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV erfolgt dies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte. |
EN 12952-2: 6
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EN 764-4: alle Abschnitte |
5 |
Befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte gemäß Artikel 4 Abatz 1 |
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[ Leitlinie B-22 | Leitlinie C-04 | Leitlinie H-15 ] Diese Druckgeräte sind Teil von Dampf- und Heisswassererzeugern gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wie z. B. befeuerte Dampf- und Heisswasserkessel, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch beheizte Kessel oder Elektrodenkessel und Dampfdrucktöpfe, zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr; Prozessheizgeräten für andere Medien als Dampf und Heisswasser gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, wie z. B. Erhitzer für chemische und ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie. Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, dass das Risiko eines signifikanten Versagens druckhaltender Teile aufgrund von Überhitzung vermieden oder minimiert wird. |
EN 12953-2: 4.4; 4.5; 6; |
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a) geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, damit Betriebsparameter wie Wärmezufuhr, Wärmeabgabe und, wo zutreffend, Flüssigkeitsstand begrenzt werden können, um das Risiko einer örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden; |
EN 12952-7: 5.4 bis 5.6; 6.5 bis 6.9; EN 12952-8: 1; 4.1.1; 4.1.2; 4.3; 5; 6.1; EN 12952-16: 4-10; |
EN 12953-6: 5.4 bis 5.6; 6.6 bis 6.8; EN 12953-7: 4.1.1; 4.1.2; 4.3; 5; 6.1; EN 12952-12: 4 bis 10; |
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b) falls erforderlich, Probenahmestellen vorgesehen werden, damit die Eigenschaften der Fluide bewertet werden können, um Risiken im Zusammenhang mit Ablagerungen und/oder Korrosion zu vermeiden; |
EN 12952-10: 5.2; |
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c) angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren von Schäden durch Ablagerungen zu beseitigen; |
EN 12952-8: 1; EN 12952-10: 5; |
EN 12953-7: 4.1.1; 4.1.2; 4.3; 5; 6.1; |
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d) Möglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten geschaffen werden; |
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e) Massnahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen und Luft sowie ein Flammenrückschlag vermieden werden.
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EN 12952-8: 1.6.3; EN 12952-9: 4 bis 9; EN 12952-14: 4 bis 9; |
EN 12953-7: 6.3; |
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6 |
Rohrleitungen
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Durch Auslegung und Bau muss folgendes sichergestellt sein: a) Der Gefahr einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung oder übermässige Kräfte z. B. an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren oder Schlauchleitungen ist durch Unterstützung, Befestigung, Verankerung, Ausrichtung oder Vorspannung in geeigneter Weise vorzubeugen; b) falls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Fluide Kondensflüssigkeit bilden kann, sind Einrichtungen zur Entwässerung bzw. zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegenden Bereichen vorzusehen, um Schäden aufgrund von Wasserschlag oder Korrosion zu vermeiden; c) die Möglichkeit von Schäden durch Turbulenzen oder Wirbelbildung ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts 2.7; d) die Gefahr von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in Rohren ist gebührend zu berücksichtigen; e) enthalten die Rohrleitungen Fluide der Gruppe 1, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer Abmessungen erhebliche Risiken mit sich bringen, abgesperrt werden können; f) zur Minimierung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entnahme sind die Entnahmestellen an der permanenten Seite der Verbindungen unter Angabe des enthaltenen Fluids deutlich zu kennzeichnen; g) zur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten sind Lage und Verlauf von erdverlegten Rohr- und Fernleitungen zumindest in der technischen Dokumentation anzugeben. |
EN 12953-7: 4.2.1; 4.2.2; 4.2.3; 4.2.6; |
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Besondere Quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte |
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7 |
Besondere Quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte [ Leitlinie H-06 ] |
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Die nachstehenden Bestimmungen sind in der Regel anzuwenden. Werden sie nicht angewandt, einschliesslich für den Fall, dass Werkstoffe nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt werden, so muss der Hersteller nachweisen, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu erzielen. |
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7.1 |
Zulässige Belastungen |
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7.1.1 |
Symbole Re,t (Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgende Werte bei Berechnungstemperatur:
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7.1.2 |
Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen Belastungen und bei Temperaturen ausserhalb des Bereichs, in dem Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwendetem Werkstoff den jeweils niedrigeren der folgenden Werte nicht überschreiten: ferritischer Stahl, einschliesslich normalgeglühter (normalisierend gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl mit besonderer Wärmebehandlung: 2/3 von Re,t und 5/12 von Rm,20; austenitischer Stahl: wenn die Bruchdehnung über 30 % beträgt: 2/3 von Re,t; oder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35 % beträgt: 5/6 von Re,t und 1/3 von Rm,t; unlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/19 von Re,t und 1/3 von Rm,20; Aluminium: 2/3 von Re,t; nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/3 von Re,t und 5/12 von Rm,20. [ Leitlinie G-14 ] |
EN 12952-3: 6.3; |
EN 12953-3: 6.2 |
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7.2 |
Verbindungsköffizienten [ Leitlinie F-09 | Leitlinie G-19 ] |
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Bei Druckgeräten, an denen zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Verbindungen keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1,0; |
EN 12952-3: Alle Abschnitte gelten, außer 11.2.4; |
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bei Druckgeräten, an denen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen durchgeführt werden: 0,85; |
EN 12952-3: 11.2.4; |
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bei Druckgeräten, an denen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt werden: 0,7. |
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Erforderlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischen Eigenschaften der Verbindung zu berücksichtigen. |
EN 12952-3: Alle Abschnitte gelten; |
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7.3 |
Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbesondere bei Druckbehältern [ Leitlinie E-02 ] |
EN 12952-10: 5; |
EN 12953-8: 4.2; |
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7.4 |
Hydrostatischer Prüfdruck dem 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur oder dem 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks |
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EN 12953-3: 5.6 |
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7.5 |
Werkstoffeigenschaften [ Leitlinie G-13 | Leitlinie G-17 | Leitlinie G-18 | Leitlinie G-22 | Leitlinie G-28 ] |
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