[ Wesentliche Sicherheitsanforderungen (WSA) | Konformitätsvermutung
WSA Unbefeuerte Druckgeräte | WSA Dampfkessel | WSA Rohrleitung ]
Wesentliche Sicherheitsanforderungen
Unbefeuerte Druckgeräte
Anhang I der Druckgeräterichtlinie
VORBEMERKUNGEN
1. Die Pflichten im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.
2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind bindend. Die Pflichten, die sich aus den wesentlichen Sicherheitsanforderungen ergeben, gelten nur, wenn von dem betreffenden Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.
3. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen. [ Leitlinie D-10 | Leitlinie E-03 ]
4. Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
[ Allgemeines | Auslegung/Entwurf | Fertigung | Werkstoffe | Besondere Anforderungen ] Rev. 1 |
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Nr.
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Text des Anhang I der Druckgeräterichtlinie |
Bezugnahme auf Abschnitte harmonisierter Normen:
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Unbefeuerte Druckgeräte |
Andere Normen und Regelwerke:
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1 |
Allgemeines |
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1.1 |
Druckgeräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden. |
EN 764-6: 2; 4; |
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1.2 |
Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten: -Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist; -Anwendung von geeigneten Schutzmassnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren; -gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Massnahmen zur Verringerung der Gefahren bei der Installation und/oder der Benutzung. [ Leitlinie D-07 | Leitlinie H-15 ] |
EN 764-7: 4; |
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1.3 |
Wenn die Möglichkeit einer unsachgemässen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, dass der Gefahr aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemässen Benutzung des Druckgeräts in angemessener Weise gewarnt wird. |
EN 764-7: 6.6.2.1; 6.6.2.3; |
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2 |
Auslegung |
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2.1 |
Allgemeines [ Leitlinie E-03 | Leitlinie E-05 ] |
EN 764-7: 6.1; 6.6.2; |
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2.2 |
Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit |
EN 764-6: 3; EN 13445-3: 5 - 18 |
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2.2.1 |
Druckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: Innen- und Aussendruck; Umgebungs- und Betriebstemperaturen; statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen; Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben; Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.; -Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.; Zersetzung instabiler Fluide. [ Leitlinie A-42 | Leitlinie A-48 | Leitlinie A-56 | Leitlinie B-21 | Leitlinie H-07 ] |
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2.2.2 |
Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit erfolgt auf der Grundlage folgender Verfahren: in der Regel eine Berechnungsmethode gemäss Abschnitt 2.2.3, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode gemäss Abschnitt 2.2.4,[ Leitlinie E-01 | Leitlinie E-07 ] eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäss Abschnitt 2.2.4, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen V kleiner als 6 000 bar Ll oder das Produkt PS DN kleiner als 3000 bar ist. |
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2.2.3. |
Berechnungsmethode [ Leitlinie G-24] a)Druckfestigkeit und andere Belastungsaspekte |
EN 13445-6: 4.1; 4.2; 5.2 und Anhang D |
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b) Belastbarkeit Insbesondere gilt folgendes: Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke von instabilen Fluiden müssen berücksichtigt werden. Wird ein Behälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen. Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen. Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können. Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen. Bei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäss Abschnitt 4 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen: |
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EN 13445-2: 4 |
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Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfungen, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen. Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleissmechanismen (insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen. In den Betriebsanleitungen gemäss Abschnitt 3.4 ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind, beispielsweise
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c) Stabilität |
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2.2.4 |
Experimentelle Auslegungsmethode a) Eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft werden soll, dass bei einem Druck mit einer gegenüber dem maximal zulässigen Druck festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit oder Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus zeigt. b) Bei Kriech- oder Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend den für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (z. B. Betriebsdauer bei bestimmten Temperaturen, Zahl der Zyklen bei bestimmten Spannungswerten usw.) festgelegt werden. c) Falls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäss Abschnitt 2.2.1, wie Korrosion, aggressive Einwirkungen von aussen usw. |
EN 13445-6: 5.2.3; |
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2.3. |
Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb Verschluss- und Öffnungsvorrichtungen; gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen; Vorrichtungen zur Verhinderung des physischen Zugangs bei Überdruck oder Vakuum im Gerät; Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung; Zersetzung instabiler Fluide. [ Leitlinie B-21 | Leitlinie B-32 | Leitlinie E-03 | Leitlinie I-20 ] |
EN 764-6: 3; EN 764-7: 8.1; 8.2.3; EN 13445-5: Anhang C.5 |
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2.4. |
Vorkehrungen für die Inspektion wenn diese zu klein für einen Einstieg sind; wenn sich das Öffnen des Druckgerätes nachteilig auf das Innere des Gerätes auswirken würde; wenn der Inhaltsstoff den Werkstoff, aus dem das Druckgerät hergestellt ist, erwiesenermassen nicht angreift und auch kein anderer interner Schädigungsprozess nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. |
EN 13445-5: Anhang C.2; C.3 und C.4 |
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2.5 |
Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten um schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch, Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermeiden; dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustände, insbesondere Druckprüfungen zu berücksichtigen; um Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen. |
EN 764-6: 3; EN 764-7: 8.1.4; 8.1.5; 8.2.3;; 8.5.6 EN 13445-5: Anhang C; C.2; C.3 und C.4 |
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2.6 |
Korrosion und andere chemische Einflüsse |
EN 764-6: 3; |
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2.7 |
Verschleiss diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, z. B. Wanddickenzuschläge, oder durch die Verwendung von Auskleidungen oder Beschichtungen zu minimieren; den Austausch der am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen; mit Hilfe der in Abschnitt 3.4 genannten Anleitungen die Aufmerksamkeit auf diejenigen Massnahmen zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind. |
EN 764-6: 3; |
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2.8 |
Baugruppen die untereinander verbundenen Komponenten zuverlässig und für ihre Betriebsbedingungen geeignet sind; der richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration und Montage innerhalb der Baugruppe gewährleistet wird. |
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2.9 |
Füllen und Entleeren Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist; hierbei ist insbesondere auf folgende Gefahren zu achten: Überfüllen oder zu hoher Druck, insbesondere im Hinblick auf den Füllungsgrad und den Dampfdruck bei der Bezugstemperatur; Instabilität des Druckgeräts;
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EN 13445-5: Anhang C.5 |
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2.10 |
Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes a) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Artikel 2 Nummer 4; b) gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeige- und/oder Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand gemessene Massnahmen ergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen. |
EN 764-7: 5.1; 6.1.3; 6.6.1; 7; |
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2.11 |
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion |
EN 764-6: 3; |
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2.11.1 |
Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt folgendes: Sie müssen unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanforderungen für die Vorrichtungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind; sie dürfen keine anderen Aufgaben erfüllen, es sei denn, ihre sicherheitsrelevanten Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt werden; sie müssen den geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf einen angemessenen und zuverlässigen Schutz entsprechen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheres Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung.
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EN 764-7: 4.3; 6.6; |
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2.11.2 |
Einrichtungen zur Druckbegrenzung [ Leitlinie E-02 | Leitlinie E-09 ] |
EN 764-7: 6.1; 6.2.2; 6.2.3; 6.3.2; 6.4.2; 6.6; |
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2.11.3 |
Einrichtungen zur Temperaturüberwachung |
EN 764-7: 6.6; 9.2; |
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2.12 |
Externer Brand [ Leitlinie E-02 | Leitlinie E-04 ] |
EN 764-6: 3; EN 764-7: 6.2.3; 7.2; |
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3 |
Fertigung
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3.1 |
Fertigungsverfahren |
EN 13445-5: 4; 6.2; 6.7; EN 13445-6: 5.3; 6; 7.1; |
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3.1.1 |
Vorbereitung der Bauteile |
EN 13445-4: 7.6; 9.2; 9.3 EN 13445-5: 6.4; |
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3.1.2 |
Dauerhafte Werkstoffverbindungen eine notifizierte Stelle, eine von einem Mitgliedstaat gemäss Artikel 20 anerkannte Prüfstelle. |
EN 13445-4: 7.3; 7.7; 7.8; 7.9; 11; EN 13445-5: 6.5; |
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3.1.3 |
Zerstörungsfreie Prüfungen |
EN 13445-5: 6.6 und Anhang G; |
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3.1.4 |
Wärmebehandlung |
EN 13445-4: 9.4; 10; |
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3.1.5 |
Rückverfolgbarkeit |
EN 13445-4: 4.2 EN 13445-5: 6.1.3; EN 13445-6: 9.1; |
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3.2 |
Abnahme |
EN 13445-5: 10 EN 13445-6: 7.2 |
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3.2.1 |
Schlussprüfung [ Leitlinie D-07 | Leitlinie D-13 | Leitlinie F-02 | Leitlinie G-29 ] |
EN 13445-4: 12; EN 13445-5: 10.2.1; 10.2.2 und Anhang G; EN 13445-6: 7.1 |
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3.2.2 |
Druckprüfung [ Leitlinie C-06 | Leitlinie D-13 | Leitlinie F-16 | Leitlinie F-17 | Leitlinie H-02 | Leitlinie H-14 | Leitlinie H-16 ] |
EN 13445-5: 10.2.3 und Anhang F EN 13445-6: 7.2.2 |
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3.2.3 |
Prüfung der Sicherheitseinrichtungen |
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3.3 |
Kennzeichnung und Etikettierung Neben der gemäss Artikel 18 und 19 vorzunehmenden CE-Kennzeichnungund den nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 bereitzustellenden Angaben sind folgende Angaben zu machen: |
EN 13445-5: 11; EN 13445-6: 9 |
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a) Für alle Druckgeräte Name und Anschrift des Herstellers bzw. andere Angaben zu seiner Identifizierung und gegebenenfalls die seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten; Herstellungsjahr; Angaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer; Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte. [ Leitlinie B-19 | Leitlinie H-09 ] |
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b) Je nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die zur Gewährleistung der Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmässiger Überprüfung erforderlich sind; diese Angaben umfassen z. B.
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EN 13445-5: 5; 12; |
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c) Falls erforderlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu versehen, mit denen auf Fälle unsachgemässer Verwendung hingewiesen wird, die erfahrungsgemäss möglich sind. [ Leitlinie I-08 ] Eine wiederholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechenden Dokumentation vermieden werden. Dies gilt für die CE-Kennzeichnung sowie für andere Kennzeichnungen und Etikettierungen gemäss diesem Anhang; ist das Druckgerät zu klein (z. B. Ausrüstungsteile), so können die unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben auf einem am Druckgerät befestigten Etikett gemacht werden; Angaben über die Füllmasse und die unter Buchstabe c) genannten Warnhinweise können auf Etiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht bzw. gegeben werden, sofern sie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben. |
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3.4 |
Betriebsanleitung a) Beim Inverkehrbringen ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspekten enthält: Montage einschliesslich Verbindung verschiedener Druckgeräte; Inbetriebnahme; Benutzung; Wartung einschliesslich Inspektion durch den Benutzer. |
EN 764-6: 2; 4; EN 764-7: 4.3; 6.6.3; |
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Werkstoffe |
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4 |
Werkstoffe [ Leitlinie G-08 | Leitlinie G-09 | Leitlinie G-12 | Leitlinie G-23 | Leitlinie H-02 | Leitlinie I-12 ] |
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Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.
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4.1 |
Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen: |
EN 13445-6: 5.1; Anhang A |
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a) Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften dieser Werkstoffe den Bestimmungen des Abschnitts 7.5 entsprechen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Massnahmen zu treffen; [ Leitlinie G-10 | Leitlinie G-13 ] |
EN 13445-2: 4.1.6 und Anhang B |
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b) sie müssen gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Masse chemisch beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden; c) sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden; |
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d) sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein; e) sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten. |
EN 13445-2: 4.1.7 |
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4.2 |
a)Die für die Berechnung im Hinblick auf Abschnitt 2.2.3 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäss Abschnitt 4.1 sind vom Druckgerätehersteller sachgerecht festzulegen. [ Leitlinie G-10 | Leitlinie G-17 ] |
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b)Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der Richtlinie in einer der folgenden Formen zu machen: [ Leitlinie G-15 | Leitlinie G-21 ] Verwendung von Werkstoffen entsprechend den harmonisierten Normen; Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte gemäss Artikel 15 vorliegt; Einzelgutachten zu den Werkstoffen. [ Leitlinie I-10 | Leitlinie I-11 | Leitlinie I-13 ] c) Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV wird das Einzelgutachten gemäss Buchstabe b) dritter Gedankenstrich von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigennotifizierten Stelle durchgeführt. |
EN 764-5: alle Abschnitte EN 13445-2: 4.1.1 |
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4.3 |
[ Leitlinie G-10 | Leitlinie G-27 | Leitlinie G-29 ] |
EN 764-5: alle Abschnitte EN 13445-2: Anhang C |
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Besondere Quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte |
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7 |
Besondere Quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte [ Leitlinie H-06 ] |
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Die nachstehenden Bestimmungen sind in der Regel anzuwenden. Werden sie nicht angewandt, einschliesslich für den Fall, dass Werkstoffe nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt werden, so muss der Hersteller nachweisen, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu erzielen. |
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7.1 |
Zulässige Belastungen |
EN 13445-6: 5.2.3; Anhang A; |
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7.1.1 |
Symbole Re,t (Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgende Werte bei Berechnungstemperatur:
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7.1.2 |
Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen Belastungen und bei Temperaturen ausserhalb des Bereichs, in dem Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwendetem Werkstoff den jeweils niedrigeren der folgenden Werte nicht überschreiten: [ Leitlinie G-14 ] ferritischer Stahl, einschliesslich normalgeglühter (normalisierend gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl mit besonderer Wärmebehandlung: 2/3 von Re,t und 5/12 von Rm,20; austenitischer Stahl: wenn die Bruchdehnung über 30 % beträgt: 2/3 von Re,t; oder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35 % beträgt: 5/6 von Re,t und 1/3 von Rm,t; unlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/19 von Re,t und 1/3 von Rm,20; Aluminium: 2/3 von Re,t; nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/3 von Re,t und 5/12 von Rm,20. |
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7.2 |
Verbindungsköffizienten Bei Druckgeräten, an denen zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Verbindungen keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1,0; bei Druckgeräten, an denen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen durchgeführt werden: 0,85; bei Druckgeräten, an denen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt werden: 0,7. |
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7.3 |
Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbesondere bei Druckbehältern |
EN 764-7: 6.1; 6.2.2; 6.2.3; 6.3.2; 6.4.2; 6.6; |
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7.4 |
Hydrostatischer Prüfdruck dem 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur oder dem 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks |
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7.5 |
Werkstoffeigenschaften [ Leitlinie G-13 | Leitlinie G-17 | Leitlinie G-18 | Leitlinie G-22 | Leitlinie G-28 ] |
EN 13445-2: 4.1.5; 4.1.6; Anhang B EN 13445-6: 5.1; Anhang A |
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