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Leitlinie B 13.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 2

Leitlinie zu:
§ 13 "Folgen des erweiterten Anlagenbegriffs auf den Bestand von Erlaubnissen"

Sachverhalt:
Aufgrund des neuen Anlagenbegriffs gemäß BetrSichV erweitert sich ggf. der Umfang einer bereits erlaubten Anlage, wenn diese nach BetrSichV erlaubnisbedürftig bleibt (z. B. siehe Leitlinien B 1.5; C 2.2; F 13.1)


Frage:
Welche Konsequenzen hat die formale Zusammenführung mehrerer bestehender und am 31. Dezember 2002 befugt betriebener überwachungsbedürftiger Anlagen, von denen mindestens eine erlaubnisbedürftig war, für die Bestandskraft der bisherigen Erlaubnis?

Beispiel:
- Erlaubnis für ein Tanklager oder eine Füllanlage nach VbF, denen jetzt ggf. bisher eigenständige VbF-Verbindungs- oder (innerbetriebliche) Rohrleitungen zugeordnet werden,

-Erlaubnis für eine Füllanlage (für Druckgase), der jetzt auch die bisher nicht einbezogenen Druckbehälter zugeordnet werden.

Antwort:
Gemäß § 27 Abs. 1 BetrSichV gilt eine vor dem 01. Januar 2003 erteilte Erlaubnis unverändert weiter. Erst bei einer wesentliche Veränderung oder bei einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise i. S. § 13 Abs. 1 BetrSichV ist der ggf. neue Anlagenumfang zu berücksichtigen.


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