Leitlinie B 13.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 13 "Folgen des erweiterten Anlagenbegriffs auf den Bestand von Erlaubnissen"
Sachverhalt:
Aufgrund des neuen Anlagenbegriffs gemäß BetrSichV erweitert sich ggf. der Umfang einer bereits erlaubten Anlage, wenn diese nach BetrSichV erlaubnisbedürftig bleibt (z. B. siehe Leitlinien B 1.5; C 2.2; F 13.1)
Frage:
Welche Konsequenzen hat die formale Zusammenführung mehrerer bestehender und am 31. Dezember 2002 befugt betriebener überwachungsbedürftiger Anlagen, von denen mindestens eine erlaubnisbedürftig war, für die Bestandskraft der bisherigen Erlaubnis?
Beispiel:
- Erlaubnis für ein Tanklager oder eine Füllanlage nach VbF, denen jetzt ggf. bisher eigenständige VbF-Verbindungs- oder (innerbetriebliche) Rohrleitungen zugeordnet werden,
-Erlaubnis für eine Füllanlage (für Druckgase), der jetzt auch die bisher nicht einbezogenen Druckbehälter zugeordnet werden.
Antwort:
Gemäß § 27 Abs. 1 BetrSichV gilt eine vor dem 01. Januar 2003 erteilte Erlaubnis unverändert weiter. Erst bei einer wesentliche Veränderung oder bei einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise i. S. § 13 Abs. 1 BetrSichV ist der ggf. neue Anlagenumfang zu berücksichtigen.