Aufzuganlagen,[1] im Sinne der Aufzugrichtlinie 95/16/EG
Prüfungen:
Nach einer Änderung:
Ordnungsgemäßer Zustand, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird
Nach wesentlicher Veränderung muss die Anlage den Anforderungen für neue technische Arbeitsmittel entsprechen, d. h. es ist eine neue Konformitätsbewertung der Anlage durchzuführen (siehe Leitlinie D 14.2)
Prüfungen durch:
zugelassene Überwachungsstelle
Dokumentation:
Die Ergebnisse der Prüfungen durch die zugelassene Überwachungsstelle sind zu bescheinigen.
Die Bescheinigungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
[1] Anlagen: Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt sind.
Besondere Hinweise:
Die Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt bei neuen Anlagen, da die Konformitätsbewertung erst nach vollständiger Montage am Betriebsort erfolgt. Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Tag der Übergabe der betriebsbereiten Anlage an den Betreiber (siehe auch Leitlinie D 15.1 und Leitlinie 14.1)