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lfd.
Nr.
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Nr. |
Richtlinien nach dem neuen Konzept |
Produkte, die im allgemeinen unter die betreffende Richtlinie fallen |
1.
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2014/35/EU |
Niederspannungs-Elektrogeräte
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Elektrische Betriebsmittel
zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom
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2.
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2014/29/EU |
Einfache Druckbehälter
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Geschweißte Behälter die einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden
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3.
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2009/48/EG
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Spielzeug
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Erzeugnisse
die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden
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4.
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Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 |
Bauprodukte
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Produkte,
die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden
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5.
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2014/30/EU |
Elektromagnetische Verträglichkeit
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Geräte
d.h. alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten, welche elektromag- netische Störungen verursachen oder deren Funktion durch solche Störungen beeinträchtigt werden könnte
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6.
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2006/42/EG
Änderung:
2009/127/EG
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Maschinen
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Maschinen
- eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind, oder
- eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren, oder
- eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind
Sicherheitsbauteile
Bauteile - soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt - die mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet
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7.
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Verordnung
(EU) 2016/425 |
Persönliche Schutzausrüstungen
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Vorrichtungen oder Mittel
die dazu bestimmt sind, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und die diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen sollen, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können
Einheiten aus mehreren Vorrichtungen oder Mitteln
die vom Hersteller zusammengefügte wurden und die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen sollen
Schutzvorrichtungen oder Schutzmittel
die mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind
Austauschbare Bestandteile
die für das einwandfreie Funktionieren einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) unerläßlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden
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8.
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2014/31/EU |
Nichtselbstätige Waagen
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Waagen
zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, oder zur Bestimmung anderer mit der Masse verbundener Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale, wobei beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erforderlich ist
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9.
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90/385/EWG
(wird mit Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte zurückgenommen. |
Aktive implantierbare med. Geräte
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Alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen Gegenstände, ein schließlich der Zubehörteile und der Software, die für das einwandfreier Funktionieren des Geräts von Bedeutung sind
die vom Hersteller zur Anwendung beim Menschen für bestimmte fest umrissene Zwecke bestimmt sind (z.B. Erkennung, Verhütung, Überwachung oder Behandlung von Krankheiten), die für ihren Betrieb auf eine externe Energiequelle angewiesen sind und die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper der durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden und dazu bestimmt sind, nach dem Eingriff dort zuverbleiben
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10.
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Verordnung
(EU) 2016/426 |
Gasverbrauchseinrichtungen
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Geräte
d.h. Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C betrieben werden, sowie Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher
Ausrüstung
d.h. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen
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12.
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2014/28/EU |
Explosivstoffe für zivile Zwecke
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Stoffe und Gegenstände
die gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind
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13.
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93/42/EWG
Neu ab 26. Mai 2021:
Verordnung
(EU) 2017/745
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Medizinprodukte
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Alle einzeln oder miteinander verbunden verwendete Instrumente,
Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließ- lich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software
die vom Hersteller zur Anwendung beim Menschen für bestimmte fest umrissene Zwecke bestimmt sind (z.B. Erkennung, Verhütung, Überwachung oder Behandlung von Krankheiten) und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird
Zubehör
i.e. ein Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom Hersteller des Produkts festgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann
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14.
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2014/34/EU |
Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen
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Geräte
Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungsteile (d.h. Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen) und Ausrüstungsteile; sowie Warn- und Vorbeugungssysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (d.h. Bereiche, in denen die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann), und die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können
Schutzsysteme
Vorrichtungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die anlaufende Explosionenumgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden
Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen
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15.
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2013/53/EU
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Sportboote und Wassermotorräder
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Boote
mit einer nach der einschlägigen harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind
Unvollständige Boote
i.A. Boote, die aus einem Bootskörper und/oder Bauteilen bestehen
Bauteile
alle einzelnen oder eingebauten Bauteile im Sinne von Anhang II der Richtlinie
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16.
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2014/33/EU |
Aufzüge
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Hebezeuge
die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten dauerhaft mittels eines Fahrkorbs verkehren, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind, und die zur Personenbeförderung und/oder zur Güterbeförderung bestimmt sind, wobei der Fahrkorb zugänglich sein muß
Sicherheitsbeiteile
die in Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind
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18.
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2014/68/EU |
Druckgeräte
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Behälter*
geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluß an andere Geräte
Rohrleitungen*
zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion*
Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind
druckhaltende Ausrüstungsteile*
Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen
Baugruppen*
mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden
*mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar
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20.
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98/79/EG
Neu ab 26. Mai 2022:
Verordnung
(EU) 2017/746
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In-vitro-Diagnostika
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Alle einzeln oder miteinander verbunden verwendete Instrumente,
Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software die vom Hersteller zur Anwendung beim Menschen für bestimmte fest umrissene Zwecke bestimmt sind (z.B. Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten), deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird und die als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander - nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben verwendet werden und dazu dienen, Informationen zu liefern
Zubehör
ein Gegenstand, der nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt für die In-vitro-Untersuchung zu verwenden ist
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21.
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2014/53/EU
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Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
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Funkanlagen
Ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;
Telekommunikations-Endeinrichtungen
die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden sollen, um Informationen auszusenden, zu verarbeiten oder zu empfangen und die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen oder für ausschließlichen Empfang von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können;
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22
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Verordnung
(EU) 2016/424 |
Seilbahnen für den Personenverkehr
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Seilbahnen
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23
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2000/14/EG
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Umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen
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Rasenmäher usw.
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24
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2014/32/EU |
Messgeräte
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Messgeräte, wie
Wasserzähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Mesung von Mengen und Flüssigkeiten außer Wasser, selbstätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen von Längen und Abgasanalysatoren.
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25 |
2014/90/EU |
Schiffsausrüstung |
Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff augestattet oder auszustatten ist
Anmerkung: Als Konformitätskennzeichen wird anstelle des CE-Zeichens das Steuerrad-Zeichen angebracht. |
26 |
Verordnung
(EU)
2019/945 |
Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) |
a) UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind;
b) Zusatzgeräte für die Fernidentifizierung
c) UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen betrieben werden, die für die UAS-Betriebskategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten. |
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