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Herstellerverantwortung im EU-Binnenmarkt

Der „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwende.

EU Binnenmarkt Wirtschaftsakteur
EU-Binnenmarkt und die Wirtschaftsakteure

Anmerkung 2:
Das erstmalige Inverkehrbringen sollte vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt werden

Anmerkung 3:
Stellt ein Hersteller oder Einführer ein Produkt einem Händler oder Endnutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als „Inverkehrbringen“ bezeichnet. 

Herstellerverantwortung als EU-Marktteilnehmer

Ein Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes trägt, das in seinem Namen in der EU in den Verkehr gebracht werden soll.

Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass ein Druckgerät, das auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht werden soll, entsprechend den wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in den Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie enthalten sind, entworfen und hergestellt wird.

Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach einem der in Anhang III der Druckgeräterichtlinie beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.

Der Hersteller kann Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben. Er muß jedoch immer die Oberaufsicht behalten und die notwendigen Befugnisse besitzen, um die Verantwortung für das Druckgerär übernehmen zu können.

Der Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die für den Entwurf und die Herstellung eines Druckgerätes, das in seinem Namen in der EU in den Verkehr gebracht werden soll, verantwortlich ist. Außerdem gehen die Herstellerverpflichtungen auf denjenigen über, der ein Druckgerät wesentlich verändert oder umbaut, um es in der EU in den Verkehr zu bringen.

Der Hersteller kann das Druckgerät selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, oder zusammenbauen lassen, um es unter seinem Namen auf dem EU-Markt in den Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muss der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, dass er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend der Druckgeräterichtlinie notwendig sind. Auf keinen Fall darf der Hersteller, der seine Arbeiten vollständig oder teilweise an einen Subunternehmer vergibt, seine Verantwortung beispielsweise an einen Bevollmächtigten, eine Vertriebsgesellschaft, einen Einzelhändler, Großhändler, Benutzer oder Subunternehmer weiterreichen.

Der Hersteller bleibt generell für Maßnahmen verantwortlich, die ein Bevollmächtigter in seinem Namen durchführt.

Der Hersteller hat die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Druckgerätes mit der Druckgeräterichtlinie, da er entweder das Produkt selbst entworfen und hergestellt hat oder das Produkt unter seinem Namen auf den Markt gelangt.

Er ist verantwortlich :

  • für den Entwurf und die Herstellung des Druckgerätes entsprechend den in der Druckgeräterichtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen und
  • Für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach den in der Druckgeräterichtlinie vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.
  • Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
  • Der Hersteller wählt das Konformitätsbewertungsverfahren aus, dass entsprechend der Kategorie möglich ist.

Der Hersteller muss den Entwurf und den Bau des Druckgerätes verstehen, damit er die Verantwortung dafür tragen kann, daß das Druckgerät alle Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie erfüllt. Dies trifft zu, wenn der Hersteller das Druckgerät entwirft, herstellt, zusammenbaut, aber auch, wenn einer oder alle dieser Vorgänge von einem Subunternehmer durchgeführt werden.

Der Hersteller muß nicht in der EU niedergelassen sein. Die sich aus der Druckgeräterichtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten demnach für alle Hersteller unabhängig davon, ob sie außerhalb der EU oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.


Herstellerverantwortung im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren (Module)

Die Hersteller übernehmen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens in den einzelnem Modul oder Modulekombinationen eine Zentrale Rolle und er übernimmt die Verantwortung, dass nur sichere Druckgeräte auf dem EU-Binnenmarkt gelangen.

Weitere Beispiele für die Herstellerverantwortung bei den jeweiligen Modulen und Modulkombinationen

Beispiel: Module B (Entwurfsmuster) + Module F:

Modul B (Entwurfsmuster)

Hersteller

  • stellt Antrag auf EU-Baumusterprüfung bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl
  • unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf
  • hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Hersteller oder Bevollmächtigter

  • stellt Antrag auf EU-Baumusterprüfung bei einer einzigen benannten Stelle
  • unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster
  • hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Notifizierte Stelle

  • prüft, untersucht und bestätigt den technischen Entwurf, dass er die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie entspricht und angemessen ist
    • prüft technische Unterlagen und zusätzliche Nachweise
    • erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
  • erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
  • überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
  • führt geeignete Untersuchungen durch, um festzustellen ob einschlägige harmonisierte Normen korrekt angewendet wurden
  • führt geeignete Untersuchungen durch, um festzustellen ob die gewählte Lösung die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllen, falls einschlägige harmonisierte Normen nicht angewendet wurden
  • erstellt einen Prüfungsbericht über die durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse
  • veröffentlicht den Inhalt der Prüfungsberichte der notifizierenden Behörde (ZLS)
  • stellt dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) aus
  • erstellt eine Liste der wichtigsten technischen Unterlagen und fügt sie der EU-Baumusterprüfbescheinigung bei und bewahrt eine Kopie für die notifizierten Stelle (ZLS)
  • die EU-Baumusterprüfbescheinigung mit den Anhängen enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Druckgeräte mit dem geprüften Entwurfsmuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
  • unterrichtet den Hersteller bei Verweigerung einer Ausstellung EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) und begründet dies
  • hält sich bezüglich Stand der Technik auf dem Laufenden und entscheidet ggf. ob weitere Untersuchungen notwendig sind und unterrichtet den Hersteller
  • erstellt eine Zusatzgenehmigung, wenn der Hersteller Änderungen an dem Entwurf meldet und stellt eine Ergänzung zur EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) aus
  • unterrichtet der notifizierenden Behörde über ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigungen (für Entwurfsmuster) oder Ergänzungen
  • übermittelt der notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen über verweigerte, zurückgenommene, ausgesetzte oder eingeschränkte Bescheinigungen
  • berichtet die anderen notifizierten Stellen über verweigerte, zurückgenommene, ausgesetzte oder eingeschränkte Bescheinigungen
  • übermitteln den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster)

Hersteller

  • trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß mit den Anforderungen der Richtlinie und den beschriebenen Unterlagen EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster)
  • stellt eine EU-Konformitätserklärung aus und erklärt auf eigene Verantwortung

Hersteller oder Bevollmächtigter

  • stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen und der EU-Baumusterprüfbescheinigung oder EU-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen
  • bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
  • stellt eine EU-Konformitätserklärung aus
  • muß die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können
  • hält eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung

Notifizierte Stelle

  • prüft jedes Druckgerät auf Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie
  • überprüft, ob das Schweißpersonal und das NDT-Prüfpersonal qualifiziert und zugelassen ist
  • überprüft die Werkstoffnachweise
  • überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
  • führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)
  • bringt ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung an oder läßt diese anbringen
  • stellt eine Konformitätsbescheinigung aus

Weiterführende Informationen

Fachbeitrag: Marktüberwachung für Druckgeräte