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Marktüberwachung für Druckgeräte

Der EU-Rechtsrahmen für die Marktüberwachung (Verordnung (EU) 2019/1020) ist ein wesentliches und unverzichtbares Element für einen fairen und sicheren Markt. Vor dem Hintergrund der weitgehenden Eigenverantwortung ist im Interesse von Wirtschaftsakteuren und Endnutzer eine funktionierende und effektive Marktüberwachung unerläßlich.

Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieses EU-Rechtsrahmens über die Marktüberwachung fällt in Deutschland unter verschiedenen Bundesministerien. Für den Vollzug des ProdSG über die harmonisierten Produktvorschriften wie Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU sind die einzelnen Bundesländer zuständig.

Ein gerechterer Binnenmarkt soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen, sichere Produkte auf dem EU-Binnenmarkt bringen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei effiziente Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden mit den Wirtschaftsakteuren.

Von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll Druckgeräte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, um damit die Konformität mit der Druckgeräterichtlinie sicherzustellen.

EU Binnenmarkt Wirtschaftsakteur
EU-Binnenmarkt und seine Wirtschaftsakteure

Wirtschaftsakteure

Wirtschaftsakteure für die gesamte Lieferkette im Sinne der Druckgeräterichtlinie und dem oben genannten Rechtsrahmen zur Marktüberwachung sind:

Alle Wirtschaftsakteure müssen Ihren Sitz in der EU haben.

Hauptaufgaben der Wirtschaftsakteure

Die wesentlichen Aufgaben der Wirtschaftsakteure sind:

  • Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung(en) und die technischen Unterlagen erstellt wurden,
  • Bereithaltung der Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden während 10 Jahre,
  • Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung stehen. Falls der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 diese Unterlagen nicht in seinem Besitz hat – sicherstellen, dass die Behörde die echnischen Unterlagen erhält (insbesondere vom Hersteller).
  • Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist (falls von der Marktüberwachungsbehörde verlangt)
  • Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden, falls ein Druckgerät ein Risiko darstellt
  • Zusammenarbeit mit den Überwachungsbehörden wenn Nicht-Konformität festgestellt wurde:
    • unverzüglich Korrekturmaßnahmen durchführen
    • Abhilfe schaffen, um Konformität herzustellen
    • falls nicht möglich, die vom Druckgerät ausgehenden Risiken zu minimieren

Angaben zur Lieferkette

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

  1. von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
  2. an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.

Formale Nicht-Konformität gemäß der Druckgeräterichtlinie

Die zuständigen Marktaufsichtsbehörden fordern den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, die Nicht-Konformität zu beseitigen, falls er eine in folgenden Fälle feststellt:

  • die CE-Kennzeichnung wurde nicht ordnungsgerecht angebracht (Aussehen, gute Sichtbarkeit, Lesbarkeit, Größe, dauerhafte Befestigung) oder Missbräuchlich angebracht
  • fehlende CE-Kennzeichnung
  • fehlende oder nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung mit der Kenn-Nr. der beteiligten notifizierten Stelle
  • die Kennzeichnung nach Anhang I 3.3 der DGRL wurde nicht oder korrekt durchgeführt
  • die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt
  • die technischen Unterlagen wurden nicht verfügbar oder unvollständig
  • fehlende oder falsche Angaben des Herstellers auf dem Druckgerät, oder falls zutreffend, auf der Verpackung, wie Name, Postanschrift, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann
  • fehlende oder falsche Angaben des Einführers auf dem Druckgerät, oder falls zutreffend, auf der Verpackung, wie Name, Postanschrift, unter der der Einführer kontaktiert werden kann

Besteht die Nichtkonformität weiter, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um

  • die Bereitstellung des Druckgerätes auf dem EU-Binnenmarkt zu beschränken,
  • die Bereitstellung des Druckgerätes auf dem EU-Binnenmarkt zu untersagen, oder
  • dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen wird oder
  • vom EU-Binnenmarkt genommen wird.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Deutschland In Zusammenhang mit der Druckgeräterichtlinie

Die deutsche Rechtsvorschrift 14. ProdSV enthält Angaben über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Zusammenhang mit Druckgeräten und Baugruppen, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Weiterführende Informationen

Verordnung (EU) 2029/1020 zur Europäischen Marktüberwachung

Produktsicherheitsgesetz – ProdSG

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz1 (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)