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5. Auslegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zum Entwurf |
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Leitlinie |
Akzeptiert |
Frage |
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Leitlinie 5/1 | 28.01.1999 |
Wie ist die Bedingung bezüglich der experimentellen Auslegungsmethode ohne Berechnung in |
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Leitlinie 5/2 | 29.06.2000 |
Erfordert die DGRL, hinsichtlich der Einrichtungen zur Druckbegrenzung, dass die zulässige kurzfristige Drucküberschreitung von 1,1 PS beibehalten wird, wenn das Gerät einem externen Brand ausgesetzt ist? |
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Leitlinie 5/3 | 28.04.2003 |
Fallen Undichtigkeiten bei Druckgeräten unter die DGRL? |
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Leitlinie 5/4 | 23.05.2002 |
Sind tragbare Feuerlöscher mit Vorrichtungen zum Schutz vor Überdruck auszustatten ? |
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Leitlinie 5/5 | 27.01.2003 |
Ist es möglich, das im Rahmen der experimentellen Auslegungmethode Prüfmuster herzustellen, ohne dass deren Wanddicke um den Korrosionszuschlag verringert wird? |
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Leitlinie 5/6 |
17.03.2004 |
Elaubt die Grundlegende Sicherheitsanforderung (in Anhang I Abschnitt 2.10), die sich mit Schutzvorrichtungen befasst, frei zwischen der Verwendung eines Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion bzw. einer Überwachungseinrichtung zu wählen? |
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Leitlinie 5/7 | 28.06.2005 |
Sind die Grenzwerte in Anhang I Abschnitt 2.2.2. auf die Bauteile von Druckgeräten (wie Mannlochdeckel, Spezialflansche etc.) anwendbar? |
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Leitlinie 5/8 |
06.03.2012 |
In den grundlegenden Sicherheitsanforderungen steht in Punkt 2.11.1, dritter Anstrich folgender Satz: “Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheres Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung“; heißt das, dass z.B. alle Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion „Selbstüberwachung“ ermöglichen müssen? |
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Leitlinie 5/9 | 20.03.2014 |
Is there a value defined for the acceptable limit of the short duration referred to in Annex I section 2.11.2? |