Alle Leitlinien mit nachstehender Referenz zur Druckgeräterichtlinie:
Anhang I 3. Vorbemerkung
Druckgeräterichtlinie Leitlinie D-10
Es gibt viele Organisationen, die Druckgeräte entwerfen, die in der Folge von einer anderen Organisation gefertigt werden.
Ist es zulässig, dass die für die Konstruktion verantwortliche Firma eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster) erhält und der Fertiger eine entsprechende Bescheinigung für die Produktionsphase, z. B. Prüfung der Produkte nach Modul F (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Druckgeräte), erhält?
Welche Vorgehensweise kann angewendet werden, um zu entscheiden, ob eine für ein drucktragendes Teil ausgewählte Stahlsorte spezifizierte Kerbschlagarbeitswerte haben muss?
Die dritte Vorbemerkung des Anhangs I der DGRL besagt, dass der Hersteller „verpflichtet ist, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln (…)“.
Außerdem verlangen die Module in Anhang III: „Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.“
Wie müssen die Durchführung und Dokumentation aussehen?
Gehört die Festigkeit der Fundamente (Betonplatten, verdichteter Kies, Verpfählen etc.), auf denen die Druckgeräte errichtet werden, zu den Details, die im Rahmen der DGRL zu berücksichtigen sind?
In welchem Bezug stehen die neu eingeführten Forderungen nach einer „Analyse der Gefahren und Risiken“ sowie „Risikobewertung“ gemäß RL 2014/68/EU zu der nach RL 97/23/EG geforderten „Gefahrenanalyse“?