Alle Leitlinien mit nachstehender Referenz zur Druckgeräterichtlinie:
Anhang I Nr. 1.2
Druckgeräterichtlinie Leitlinie D-07
Hat der Hersteller eines Druckgeräts die Betriebsanleitung bei der Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle vorzulegen und hat die notifizierte Stelle diese inhaltlich zu prüfen?
Wie sollten die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Kesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder überhitztem Wasser, die zum Betrieb ohne kontinuierliche Überwachung ausgelegt sind, interpretiert werden?
In welchem Bezug stehen die neu eingeführten Forderungen nach einer „Analyse der Gefahren und Risiken“ sowie „Risikobewertung“ gemäß RL 2014/68/EU zu der nach RL 97/23/EG geforderten „Gefahrenanalyse“?