Alle Leitlinien mit nachstehender Referenz zur Druckgeräterichtlinie:
Anhang I Nr. 2.11.1
Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-08
In den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I steht unter Nr. 2.11.1, dritter Anstrich: “Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere versagenssichers Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung“.
Heißt das, dass z. B. alle Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion „Selbstüberwachung“ ermöglichen müssen?
Ist es zulässig, dass für mit der CE Kennzeichnung versehene Kessel zur Dampf- und Heißwassererzeugung, die für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung vorgesehen sind, zusätzlich zur DGRL nationale Anforderungen betreffend den Entwurf, die Konformitätsbewertung sowie die Installation von Sicherheitssystemen gelten?