Hat der Hersteller eines Druckgeräts die Betriebsanleitung bei der Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle vorzulegen und hat die notifizierte Stelle diese inhaltlich zu prüfen?
Wie sollten die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Kesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder überhitztem Wasser, die zum Betrieb ohne kontinuierliche Überwachung ausgelegt sind, interpretiert werden?
Artikel 5 Abs. 3 der Druckgeräterichtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, zu verlangen, dass die in Anhang I Nr. 3.3 und 3.4 genannten Angaben zu Druckgeräten in der/den Amtssprache(n) des Landes vorliegen, in dem die Druckgeräte und Baugruppen an den Endbenutzer übergehen.
Bedeutet dies, dass in einem solchen Fall die Aufgabe der Übersetzung dem Hersteller