Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-10
Die Hersteller von Schweißzusatzwerkstoffen haben Prüfbescheinigungen vorzulegen, durch die die Übereinstimmung mit der Anforderung erklärt wird. Auf der Grundlage von Anhang I Nr. 4 und Leitlinie G-05 haben die Hersteller von Schweißzusatzstoffen Werkszeugnisse “2.2” als Prüfunterlage entsprechend der Norm EN 10204 vorzulegen. Die in Anhang I Nr. 3.1.5 vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit gilt auch für Schweißzusatzwerkstoffe. Sie […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-18
Sie gelten für das Druckgerät in seiner Gesamtheit, d. h. auch für die Wärmeeinflusszonen einer Schweißverbindung, nicht aber für die nicht drucktragenden Teile. AnmerkungSpätere Fertigungsprozesse, die die Eigenschaften des Grundwerkstoffes beeinflussen, müssen gemäß Anhang I Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 der DGRL bei der Festlegung der Eigenschaften des Grundwerkstoffes zu berücksichtigt werden.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-22
„Andere Kriterien“ bezieht sich auf weitere Kriterien, die z. B. von der Art, den Abmessungen, der Erzeugnisart und der Festigkeitsklasse des Stahls oder von den Betriebsbedingungen abhängen, und die berücksichtigt werden müssen, um seine Zähigkeit und Duktilität nachzuweisen. „Andere Werte“ bezieht sich auf diese anderen Kriterien, die zu anspruchsvolleren Werten für die Bruchdehnung oder die […]