Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-10
Die Hersteller von Schweißzusatzwerkstoffen haben Prüfbescheinigungen vorzulegen, durch die die Übereinstimmung mit der Anforderung erklärt wird. Auf der Grundlage von Anhang I Nr. 4 und Leitlinie G-05 haben die Hersteller von Schweißzusatzstoffen Werkszeugnisse “2.2” als Prüfunterlage entsprechend der Norm EN 10204 vorzulegen. Die in Anhang I Nr. 3.1.5 vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit gilt auch für Schweißzusatzwerkstoffe. Sie […]