Wie groß muss der Mindestumfang der Baugruppe „Kessel“ sein, die gemäß Artikel 4 Abs. 2 (a) einer umfassenden Konformitätsbewertung unterzogen werden soll?
Wie sollten die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Kesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder überhitztem Wasser, die zum Betrieb ohne kontinuierliche Überwachung ausgelegt sind, interpretiert werden?