Alle Leitlinien mit nachstehender Referenz zur Druckgeräterichtlinie:
Artikel 14 Abs. 6 a)
Druckgeräterichtlinie Leitlinie C-07
Welche Bedingungen sind für die Bewertung eines in Artikel 4 Abs. 1 genannten Druckgeräts ohne eigene CE-Kennzeichnung in einer Baugruppe, die einer Gesamtbewertung der Konformität unterliegt, heranzuziehen?
Wenn ein Druckgerät innerstaatlichen Vorschriften, die vor der DGRL erlassen wurden, entspricht und am oder vor dem 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wird, kann es dann danach in eine Baugruppe eingefügt werden, die nach dem 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wird?