Alle Leitlinien mit nachstehender Referenz zur Druckgeräterichtlinie:
Artikel 4 Abs. 1 c)
Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-02
Die Richtlinie verwendet den Begriff DN (definiert in Artikel 2 Ziff. 11) für die Einstufung von Rohrleitungen und Ausrüstungsteile von Rohrleitungen (vgl. Artikel 3 Abs. 1 c)). Wie wird die Richtlinie angewandt, wenn es um die Einstufung von Rohren oder Ausrüstungsteilen geht, für die der Begriff DN nicht existiert (Kupferrohre, Plastikventile, Druckregler, Hohlquerschnitte …)?
Konformität mit der DGRL wird für einige Rohrleitungen durch Artikel 4 Abs. 1 c) verlangt, die Teil einer industriellen Anlage sind. Können alle diese Rohrleitungen einer Anlage von einer einzigen CE-Kennzeichnung erfasst werden?