Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie C-03

Die im 2. Unterabsatz (der Abweichung) des Artikels 4 Absatz 2 genannten Baugruppen müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Nr.e 2.10, 2.11. 3.4, 5 a) und 5 d) des Anhangs I der Richtlinie erfüllen, selbst wenn alle einzelnen Druckgeräte, aus denen sich die Baugruppe zusammensetzt, unter Artikel 4 Abs. 3 fallen. BegründungDies war die Absicht der […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie C-05

Ja, gemäß Artikel 19 Abs. 1, allerdings entfällt die Kennnummer der benannten Stelle, wenn der Hersteller sich für die Anwendung von Modul B Baumusterprüfung-Entwurfsmuster entschieden hat. BegründungDas anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren wird in Anhang II Diagramm 4 definiert, welches alternativ Modul B Baumusterprüfung, Entwurfsmuster oder Modul H vorsieht (siehe Anmerkungen unter dem Diagramm). Bei Modul B Baumusterprüfung […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie C-11

Nur wenn nachgewiesen wird, dass solche Druckgeräte auch den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Wenn eine in Artikel 4 Abs. 2 genannte Baugruppe nach dem 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wird, muss sie der Richtlinie entsprechen. Diese Anforderung kann nur erfüllt werden, wenn die einzelnen Druckgeräte, die die Baugruppe bilden, auch der Richtlinie entsprechen. Dies […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie C-14

Gemäß Leitlinie C-05 umfassen die Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 2 (letzter Satz) mindestens den Kessel mit den zugehörigen Schutzeinrichtungen. Es reicht jedoch aus, dass der Hersteller des Kessels ein Zertifikat für die EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) erhält, sofern er in seiner Montageanleitung eindeutig die geeignete Schutzeinrichtung angibt, die in der Baugruppe zu verwenden ist und wie sie eingebaut […]