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Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckgeräte (Übersicht)

Die Richtlinie 2024/29/EU regelt die Bereitstellung von einfachen Druckbehälter auf den europäischen Markt sowie die CE-Kennzeichnung.

  1. Offizieller Titel der Richtlinie
    Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt
  2. Richtlinientext
    Richtlinie 2014/29/EU (offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt)
  3. Anzuwenden ab 20. April 2016
  4. Umsetzung in nationales Recht
    6. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)

Inhalt der EU-Richtlinie über einfache Druckgeräte

  • Bereitstellen von einfachen Druckbehältern auf dem Markt:
    • serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter mit einem inneren Druck von mehr als 0,5 bar
    • max. innerer Druck: 30 bar (3 MPa)
    • das maximale Druckinhaltsprodukt (PS • V) darf höchstens 10.000 bar•Liter sein
    • niedrigste Betriebstemperatur: – 50 °C
    • höchste Betriebstemperatur:  300 °C (Stahl); 100 °C (Aluminium oder Aluminiumlegierung)
    • zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff
    • dürfen keine Flammen ausgesetzt sein
    • Werkstoffe: unleg. Qualitätsstahl, unleg. Aluminium oder nichtaushärtbarem Aluminium
    • Form: runde zylindrische Form mit flachen oder nach außen gewölbte Böden
  • Kennzeichnung
    Mindestens folgende Angaben auf Behälter oder Kennzeichnungsschild (siehe Anhang III Nr. 1 der Richtlinie) :
    • Name, eingetragene Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers oder Einführers
    • Anschrift des Herstellers oder des Einführers
    • CE-Kennzeichung für Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt (PS•V) von mehr als  50 bar•Liter
    • die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde
    • Kennnummer der notifizierten Stelle die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war (hinter dem CE-Zeichen)
    • Typen-/Seriennummer oder Chargen-Nummer
    • Baumusterkennzeichnung
    • Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte (Tmin; Tmax; PS; V)

      Anmerkung:Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten.
  • Mitzuliefernde Unterlagen
    • EU-Konformitätserklärung in deutscher EU-Sprache (siehe 6. ProdSV)
    • Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang III Nr. 2 in der vom jeweiligen Mitgliedsland geforderten Sprache
  • Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
    • a) Module B (EU-Baumusterprüfung) + Modul C1 (Konformität auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfung der Behälter), wenn PS•V > 3000 bar•Liter;
    • b) Module B (EU-Baumusterprüfung) + Modul C2 (Konformität auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfung der Behälter in unregelmäßigen Abständen), wenn 200 bar•Liter < PS•V ≤ 3000 bar•Liter;
      Anmerkung: alternativ a)
    • c) Module B (EU-Baumusterprüfung) + Modul C (Konformität auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle), wenn 50 bar•Liter < PS•V ≤ 200 bar*Liter;
      Anmerkung: alternativ a)
  • Harmonisierte Normen
    Übersicht aller harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter
  • Benannte Stellen
    Übersicht aller notifizierten Stellen zur Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter

Weiterführende Informationen

Leitlinien zur Richtlinie über einfache Druckbehälter (Stand: Okt. 2018)

Konformitätsbewertungsverfahren