7. Welche Schutzmaßnahmen sind aufgrund der Risikobeurteilung erforderlich?
Die notwwendigen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Risikobeurteilung. Bei der Risikobeurteilung werden alle bekannten und vorhersehbaren Gefahren, die sich aus der Konzeption und Bau des Produkts ergeben, auf ihr Risiko beurteilt. Dabei ist die bestimmungsgemäße Verwendung von zentraler Bedeutung.
Grundlage eines umfassenden Gefahrenbewertungsprozesses ist ein systematisches Verfahren zur Gefahrenfeststellung. Die Forderungen nach dieser Gefahrenanalyse wird in der Richtlinie in Anhang II -1.0.2 erhoben. Danach sind die Geräte und Schutzsysteme unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit wie möglich auszuschalten.
Das Risiko einer Gefahr ist unter Berüücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Auftritts und des Schweregrades des möglichen Schadens abzuschätzen (Risikoanalyse). Aufgrund des Ergebnisses des Risikobeurteilung können dann entsprechende Maßnahmen erforderlich sein, die das Risiko soweit reduzieren, dass faktisch kein Risiko mehr vorhanden ist.
Z. B. wird die Gefahr potentieller Zündquellen wie Funken durch entsprechende Schutzmaßnahmen wie die Zündschutzarten nach der Normenreihe EN 60079 (elektrische Betriebsmittel) oder der Normenreihe EN 13463 (nicht-elektrische Betriebsmittel) beseitigt.