Alle Leitlinien mit nachstehender Referenz zur Druckgeräterichtlinie:
Anhang I Nr. 3.1.2
Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-14
Erfordert jeder Schweißvorgang an einem drucktragenden Bauteil eine Qualifikation der Schweißverfahren und der Schweißer/ des Schweißpersonals (Bediener und Einrichter)?
Dort, wo die DGRL die Zulassung von Arbeitsverfahren für dauerhafte Verbindungen verlangt, und die Zulassung auf der Grundlage eines anderen Dokuments als einer harmonisierten Norm erteilt wird, sollte diese Zulassung die DGRL ausdrücklich erwähnen?
Gelten die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für temporäre Bauteile, die vom Hersteller eines Druckgerätes entweder während dessen Fertigung oder für die Druckprüfung verwendet werden?
In den grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I Kapitel 3.1.2 wird festgelegt, dass die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften zu entsprechen haben, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt.
Gelten diese Anforderungen auch für die Werte der Kerbschlagarbeit?
Was sind die Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation und der Rückverfolgbarkeit bei Schweißzusatzwerkstoffen:
– Prüfbescheinigung
– Geeignete Verfahren für die Rückverfolgbarkeit?