Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-29

Nein, nur in den nachstehend beschriebenen Sonderfällen: Der Druckgerätehersteller trägt die volle Verantwortung für alle zusätzlich durchgeführten Prüfungen. Bei einem Zertifikat, das von Werkstoffhersteller mit zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, ausgestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es die Konformität mit den Anforderungen bestätigt. Dies gilt jedoch nur für den im Zertifikat bzw. in der Prüfbescheinigung angegebenen Umfang. Für […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-02

Zusätzlich zu den im Konformitätsbewertungsmodul geforderten Dokumenten sollten gegebenenfalls folgenden Dokumente zur Verfügung gestellt werden (falls zutreffend): Diese Dokumente sollen für die Schlussprüfung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese Prüfung vom Hersteller, der Betreiberprüfstelle oder der notifizierten Stelle durchgeführt wird.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-04

Ja, eine notifizierte Stelle darf die Zulassung für ein Arbeitsverfahren für dauerhafte Werkstoffverbindungen nicht ablehnen, wenn diese Zulassung auf der Grundlage einer konkreten Bezugnahme und kompetenten Anwendung der DGRL erteilt wurde. Dennoch ist sie dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob das Arbeitsverfahren für eine dauerhafte Werkstoffverbindung und die Bezugnahme zur DGRL dem hergestellten Produkt angemessen sind.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie D-07

Ja. Die DGRL sieht vor, dass der Hersteller eine Betriebsanleitung erstellt (siehe Anhang I Nr. 3.4) und sie zusammen mit dem Gerät ausliefert. Eine geeignete Betriebsanleitung ist eine wesentliche Sicherheitsanforderung und muss daher Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens sein. Wenn die Durchführung oder Überwachung der Abnahme zu den Aufgaben der notifizierten Stelle gehört, muss diese prüfen, ob […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie D-13

Nein. In den Modulen F und G kann der Hersteller dem Inspektor der notifizierten Stelle die Mittel und Ressourcen zur Durchführung der Schlussprüfung und/oder der Druckprüfung zur Verfügung stellen, aber die notifizierte Stelle muss bei der Schlussprüfung und der Druckprüfung anwesend sein.