Nein,
nur in den nachstehend beschriebenen Sonderfällen:
- Der Umfang der zusätzlichen Prüfungen muss vom Druckgerätehersteller festgelegt werden und sollte zumindest den für einen ähnlichen Werkstoff in der harmonisierten Norm festgelegten Prüfungen, falls vorhanden, entsprechen und repräsentativ für die gesamte Charge des für das Druckgerät verwendeten Werkstoffs sein.
- Die Prüfung muss ergänzend zur ursprünglichen Bescheinigung erfolgen.
- Sie darf nicht den Zweck haben, bereits im Zertifikat enthaltene Eigenschaften zu „verbessern“.
- Die Prüfung rechtfertigt keine Erhöhung der zulässige Beanspruchungswerte über die der Grundwerkstoffspezifikation.
Der Druckgerätehersteller trägt die volle Verantwortung für alle zusätzlich durchgeführten Prüfungen.
Bei einem Zertifikat, das von Werkstoffhersteller mit zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, ausgestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es die Konformität mit den Anforderungen bestätigt. Dies gilt jedoch nur für den im Zertifikat bzw. in der Prüfbescheinigung angegebenen Umfang.
Für die zusätzlichen Prüfungen, die vom Druckgerätehersteller durchgeführt werden, wird kein neues Werkstoffzertifikat ausgestellt. Die Ergebnisse sind jedoch Teil der Aufzeichnungen in den technischen Unterlagen.
Dies gilt nicht für Werkstoffzertifikate 3.2 nach EN 10204:2004, bei denen die angegebenen zusätzlichen Prüfungen vom Werkstoffhersteller durchzuführen sind.
Begründung
Unter bestimmten Umständen kann der Druckgerätehersteller Werkstoffeigenschaften fordern, die normalerweise nicht vom Werkstoffhersteller bestätigt werden. Wenn kein Werkstoff mit den geforderten zusätzlichen Eigenschaften verfügbar ist, muss der Druckgerätehersteller geeignete Maßnahmen ergreifen und zusätzliche Prüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass sein Druckgerät konform ist.
Anmerkung 1
Der Hersteller von Druckgeräten erstellt eine Gefahrenanalyse für das Druckgerät, auf deren Grundlage die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für das Druckgerät, einschließlich der erforderlichen Werkstoffeigenschaften, ermittelt werden. Die Ergebnisse der Analyse sind bei Konstruktion und Fertigung des Druckgeräts sowie bei der Ermittlung möglicher zusätzlicher Werstoffprüfungen zu berücksichtigen.
Anmerkung 2
Wenn ein in einem Druckgerät verwendeter Werkstoff nicht mit einer harmonisierten Norm oder der europäischen Werkstoffzulassung (EAM) übereinstimmt, ist für diesen Werkstoff ein Einzelgutachten (PMA) zu erstellen.
In diesem Fall ist die zusätzliche Werkstoffprüfung gemäß Anlage 2 des Dokuments PE-03-28 über Einzelgutachten durchzuführen. Das Dokument ist auf der PED-Website der EU-Kommission abrufbar.
Anmerkung 3
Das Prüflabor und sein Personal, das zusätzliche Werkstoffprüfungen durchführt, müssen für die durchzuführenden Prüfungen angemessen qualifiziert und die hierfür verwendeten Geräte kalibriert sein. Üblicherweise wird die Qualifikation eines Prüflabors durch eine Akkreditierung nachgewiesen.