Welche Regeln gelten für Druckgeräte, die auch der Definition einer Maschine in der Maschinenrichtlinie entsprechen oder dafür vorgesehen sind, in einer Maschine eingebaut zu werden?
Artikel 1 Absatz 2 f) besagt, dass alle „Geräte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden: […] nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen“.
Erstreckt sich diese Ausnahme auch auf Baugruppen?
Artikel 4 Abs. 1 b) besagt, dass alle Schnellkochtöpfe den in Anhang I niedergelegten wesentlichen Anforderungen genügen müssen;
Artikel 1 Abs. 2 f) nimmt Geräte vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus, die nicht höher als Kategorie I klassifiziert sind und in den Anwendungsbereich der RL 2014/35/EU fallen. Wie sind diese beiden Artikel auf elektrische Schnellkochtöpfe anzuwenden?