Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) findet grundsätzlich Anwendung auf Druckgeräte im Sinne von Artikel 2 der DGRL, die Ausnahmen in Artikel 1 Abs. 2 müssen jedoch ebenfalls berücksichtigt werden.

Artikel 1 Abs. 2. f) (i) lautet:

„Geräte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden: [unter anderem die Maschinenrichtlinie] sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen“.

Das bedeutet, wenn ein Produkt, das in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt, in Verkehr gebracht wird, findet die Ausnahmeregelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe f (i) auf alle Druckgeräte bis höchstens Kategorie I, die Bestandteil dieser Maschine sind, Anwendung (d. h. die Druckgeräterichtlinie findet keine Anwendung).

Die Ausnahme findet auch auf Druckgeräte bis höchstens Kategorie I Anwendung, die einzeln in Verkehr gebracht werden, wenn sie dafür bestimmt sind, dass sie Teil einer Maschine werden, was in der Betriebsanleitung angegeben sein muss.

In diesen Fällen sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der DGRL ein geeigneter Weg, um das geforderte Sicherheitsniveau in Bezug auf die Druckgefährdungen zu erreichen.

Druckgeräte mit einer höheren Kategorie als Kategorie I fallen unter den Anwendungsbereich der DGRL, selbst wenn es sich bei ihnen um eine Maschine i.S.d. Maschinenrichtlinie handelt oder wenn sie dafür vorgesehen sind, Bestandteil einer Maschine zu werden.

Siehe hierzu Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

„Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.“

Die DGRL ist eine solche „Gemeinschaftsrichtlinie“ im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Anmerkung

  1. Dies verbietet nicht, Druckgeräte mit CE-Kennzeichnung in Maschinen einzubauen.
  2. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schließt Dampfkessel und Druckbehälter nicht mehr aus ihrem Anwendungsbereich aus.
  3. Siehe auch Leitlinie A-11 zur Ausnahme in Artikel 1 Abs. 2 j).