Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-11
Anmerkung
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-12
Anmerkung In Anwendung der Definition von „Volumen“ aus Artikel 2 Ziff. 10 ist das Volumen der Maschinenteile vom zu berücksichtigenden Volumen abzuziehen, nicht jedoch das Volumen des enthaltenen Öls.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-19
Für Hydraulikbauteile und -systeme, die Flüssigkeiten oder Gase der Gruppe 2 gemäß Artikel 13 Abs. 1 b) verwenden, gilt Folgendes:
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-31
Tankstellen für erdgasbetriebene Fahrzeuge fallen unter die DGRL. Sie sind nach Artikel 1 Abs. 2 a) nicht als Nebenausrüstungen, die speziell für Fernleitungen ausgelegt sind, ausgenommen. Verdichter gelten jedoch als Maschinen nach Artikel 1 Abs. 2 j) und können somit von der DGRL ausgenommen sein (siehe Leitlinie A-11).
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-50
Der Fackelkopf fällt in den Geltungsbereich der DGRL, wenn der Innendruck 0,5 bar übersteigt, wobei es sich dann um ein druckhaltendes Ausrüstungsteil handelt. Anmerkung 1Ein Fackelrohr oder Fackelrohrsystem kann als aus zwei Teilen bestehend betrachtet werden: Dem unteren Teil, der im Wesentlichen eine Abflussrohrleitung umfasst und dem oberen Teil am äußersten Ende der Rohrleitung (gewöhnlich […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-53
Ja. BegründungObwohl thermische, dynamische und andere nicht durch Druck verursachte Beanspruchungen bei der Konstruktion von Trockenwalzen eine wichtige Rolle spielen, ist Druck doch meist ein wesentlicher Konstruktionsfaktor bei der Auslegung und Bemessung der Geräte. Anmerkung 1Einige besonders konstruierte Trockenwalzen, z. B. Trockenwalzen, die mit einer Vielzahl kleiner Löcher versehen sind, können aufgrund von Artikel 1, […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-55
Rohrleitungen von Turbinen, definiert als „Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen Gehäusen des Turbinenstrangs und Verbindungsleitung zwischen zwei Positionen an einem einzigen Turbinengehäuse und interne Rohrleitungen“, werden wie folgt bewertet: Anmerkung 1Der Hersteller trägt die finale Verantwortung für die Durchführung einer Gefahrenanalyse und die Festlegung der für die Geräte geltenden Richtlinien. Anmerkung 2Zu – und Abgangsrohrleitungen sind nicht […]