Tankstellen für erdgasbetriebene Fahrzeuge fallen unter die DGRL. Sie sind nach Artikel 1 Abs. 2 a) nicht als Nebenausrüstungen, die speziell für Fernleitungen ausgelegt sind, ausgenommen.
Verdichter gelten jedoch als Maschinen nach Artikel 1 Abs. 2 j) und können somit von der DGRL ausgenommen sein (siehe Leitlinie A-11).