Alle Leitlinien mit nachstehender Referenz zur Druckgeräterichtlinie:
Artikel 14 Abs. 3
Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-18
Artikel 14 Abs. 3 besagt, dass der Hersteller sich für ein Konformitätsbewertungsverfahren entscheiden kann, dass für eine höhere (Konformitätsbewertungs-) Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
Bedeutet dies, dass ein Hersteller von Druckgeräten, die unter Artikel 4 Abs. 3, also unter gute Ingenieurpraxis (SEP) fallen, sich beispielsweise für die Anwendung von Modul A und somit für Anwendung der CE-Kennzeichnung entscheiden kann?