Nein. Artikel 4 Abs. 3 untersagt ausdrücklich die CE-Kennzeichnung eines Druckgeräts, welches unter die „Gute Ingenieurpraxis“ fällt.
Artikel 13 Abs. 1 bezieht sich auf die Einstufung der in Artikel 4 Abs. 1 (nicht Abs. 3) genannten Druckgeräte, und Artikel 14 legt fest, wie die Konformitätsbewertungsverfahren für diese Geräte bestimmt werden. Deshalb gilt Artikel 14 Abs. 3 nicht für Druckgeräte, die unter die gute Ingenieurpraxis fallen (SEP-Druckgeräte), und er bietet keinerlei Ausnahme von der Bestimmung des Artikels 4 Abs. 3, die die CE-Kennzeichnung von SEP-Druckgeräten ausdrücklich untersagt.