Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-05
Wenn das Gerät so ausgelegt ist, dass es mit einer Temperatur von nicht mehr als 110 °C zu betreiben ist, muss der höchstzulässige TS-Wert – wie in Artikel 2 Ziff. 9 definiert – vom Hersteller angegeben werden. In diesem Fall ist der Temperaturbegrenzer so einzustellen, dass er die Wassertemperatur 110 °C nicht überschreitet. In dem […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-12
(b) ist zutreffend. AnmerkungDer Hersteller muss sicherstellen, dass das Gerät so robust ist, dass es mit einer eventuellen Resthitze nach Aktivierung des Begrenzers fertig wird. Siehe auch Leitlinie B-05.