Verfahrenstechnische Anlagen- (Industrieanlagen) sind meist komplexe technische Einrichtungen die sowohl Maschinen enthalten, die in ihrem Zusammenwirken so angeordnet sind, dass sie als Gesamtheit funktionieren als auch verkettete Maschinen darstellen können. Außerdem können sie Druckgeräte enthalten und/oder umfangreiche Baugruppen darstellen. Eine jeweilige Betrachtungsweise für beide Vorschriften ist deshalb erforderlich.
Abgrenzung EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 mit der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Gemäß Artikel 3 Abs. 1 d) der EU-Maschinenverordnung wird eine Maschine auch so definiert, wenn sie „eine Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren“ ist. Darunter sind die Maschinen zu verstehen, die zur Erzielung eines gleichen Ergebnisses bzw. eines gleichen Produkts, so angeordnet sind und installiert sind, dass sie miteinander betrieben werden können wie z. B. mit Roboter ausgestattete Fertigungssysteme, Fertigungsstraßen, Metallgussanlagen oder Papiermaschinen. Der Begriff „Gesamtheit von Maschinen“ sollte mit Augenmaß ausgelegt werden. Es wäre unsinnig, dies z. B. auf komplette Industrieanlagen, Kraftwerke oder Ölraffinerien ausdehnen zu wollen.
Verfahrenstechnische Anlagen enthalten in der Regel mehrere Maschinen und ggf. Druckanlagen. Zu ihrem Zusammenwirken sind diese Anlagenteile jedoch nicht immer so angeordnet und werden nicht so betätigt, dass sie als Gesamtheit funktionieren. Eine CE-Kennzeichnung für diese Anlage ist deshalb nicht erforderlich.
Jede einzelne Maschine wie Pumpen, Rührbehälter erfüllt für sich entsprechend ihrer Anwendung bestimmte Funktionen und muss selbstverständlich mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Für verfahrenstechnische Anlage hat der Hersteller die Wechselwirkung zwischen verschiedenen Anlagenteilen in der Risikoanalyse zu berücksichtigen und ggf. zusätzliche Risiken durch die Wechselwirkung abzudecken z. B. Kälteaggregate müssen zweckmäßigerweise wie eine Gesamtheit von Maschinen behandelt werden und mit einer Kennzeichnung versehen sein.
Baugruppen gemäß Druckgeräterichtlinie und ggf. weitere EU-Rechtsvorschriften
In der Druckgeräterichtlinie wird der Begriff einer Baugruppe verwendet. Demnach sind Baugruppen zusammenhängende funktionale Einheiten, die von einem Hersteller zusammengebaut und von ihm in Verkehr gebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Baugruppe in der Werkstatt des Herstellers oder durch einen Hersteller vor Ort erfolgt. Eine Baugruppe schließt alle Teile ein, die für das Funktionieren der Baugruppe erforderlich sind. Die Druckgeräterichtlinie sieht keine Begrenzung für den Umfang einer Baugruppe vor und kann deshalb bis zu einer komplexen Industrieanlage bzw. verfahrenstechnischen Anlage reichen (siehe Leitlinie 3/9). Beispiele für Baugruppen sind Kühlsysteme, Druckluftanlagen, Großwasserraumkessel, Druckstellisatoren. Für verfahrenstechnische Anlage hat der Hersteller die Wechselwirkung zwischen verschiedenen Anlagenteilen in der Risikoanalyse zu berücksichtigen und ggf. zusätzliche Risiken durch die Wechselwirkung abzudecken. Für Baugruppen gilt, dass sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein müssen.
Zusammenbau einer Anlage unter der Verantwortung des Betreibers
Anders sieht es aus, wenn eine Druckbehälteranlage bzw. Baugruppe unter der Verantwortung des Betreibers auf seinem Gelände erstellt wird z.B. Chemieanlage, Ölraffinerie. Dann handelt es sich um Anlagen im Sinne der Leitlinie 3/2 und erhalten keine CE-Kennzeichnung. Die Errichtung dieser Anlagen unterliegen den nationalen Vorschriften wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung. Falls ein Tochterunternehmen des Betreibers die Anlage baut, dann hierfür auch die Gesamtverantwortung übernimmt, dann ist das Tochterunternehmen als „Hersteller“ zu betrachten mit der Folge, dass die Anlage unter die Druckgeräterichlinie fällt und damit auch eine CE-Kennzeichnung erforderlich wird.
Anwendung mehrerer Europäischer Harmonisierungsvorschriften
Fällt ein verfahrenstechnische Anlage unter dem Geltungsbereich mehrerer Europäischer Harmonisierungsvorschriften z. B. die EU-Maschinenverordnung und Druckgeräterichtlinie, dann sind im Rahmen der Konformitätsbewertung beide EU-Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Diese sind dann in der Konformitätserklärung mit anzugeben. Die CE-Kennzeichnung wird dann nur einmal angebracht.