In der EU-Konformitätserklärung wird bestätigt, dass nach einem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der zutreffende(n) Richtlinie(n) erfüllt wurden.
Es ist beabsichtigt, dass die Druckgeräterichtline im Rahmen einer Anpassung hinsichtlich der Digitalisierung die EU-Konformitätserklärung nur noch in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Änderung werden in diesem Beitrag eingearbeitet, sobald die Änderungen der DGRL in Kraft getreten sind.
Aussteller der EU-Konformitätserklärung
Der Hersteller (oder sein in der EU niedergelassenen Bevollmächtigen) muß die EU-Konformitätserklärung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren ausstellen, bevor er das Produkt in Verkehr bringt. Damit bestätigt er rechtsverbindlich, dass sein Produkt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erfüllt oder mit der Bauart konform ist, für die eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde und den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie entspricht. Die EU-Konformitätserklärung ist für alle Harmonisierungsrichtlinien obligatorisch.
Inhalt und Form der EU-Konformitätserklärung
Die Mindestanforderungen für den Inhalt der EU-Konformitätserklärung ist in der Druckgeräterichtlinie in Anhang IV festgelegt. Gelten für ein Druckgerät mehrere Richtlinien z. B. Maschinenverordnung für ein druckhaltendes Rührwerk, muss der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) im Grunde sämtliche Erklärungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. In diesem Fall muss die EU-Konformitätserklärung ein Verweis auf alle Richtlinien enthalten, so dass ersichtlich ist, dass der Hersteller alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen der relevanten EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen erfüllt hat. Die Form der EU-Konformitätserklärung ist nicht explizit vorgeschrieben.
Die EU-Konformitätserklärung muss ein Statement enthalten, dass der Hersteller verbindlich erklärt, dass die Anforderungen dort aufgeführte(n) Richtlinie(n) erfüllt wurde.
Die EU-Konformitätserklärung muss von einer Person des Unternehmens unterzeichnet werden, der dafür beauftragt wurde. An die Stellungen bzw. Qualifikation dieses Beauftragten im Unternehmen sind keine bestimmte Anforderungen gestellt.
Sprachfassung
Die EU-Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt sein. Außerdem können nationale Vorschriften in den entsprechenden Aufstellungsländern verlangen, dass die EU-Konformitätserklärungen in der jeweiligen Amtssprache mitzuliefern sind. So fordern die deutschen Rechtsvorschriften z. B. die Druckgeräteverordnung (14. ProdSV), dass die EU-Konformitätserklärung grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen sind.
Aufbewahrung und Verfügbarkeit der EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung muß der Hersteller ab dem letzten Datum der Herstellung des Druckgerätes mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden und zur Verfügung gestellt werden können. Diese Verantwortung muss ggf. der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person wahrnehmen.
Die EU-Konformitätserklärung ist den Marktaufsichtsbehörden auf Anforderung umgehend vorzulegen und müssen grundsätzlich innerhalb der EU bereitgehalten werden. Kann eine angeforderte EU-Konformitätserklärung nicht den Marktaufsichtsbehörden vorgelegt werden, so kann dies ein hinreichender Grund sein, die Annahme der Konformität mit den Anforderungen in Frage zu stellen.
Nichkonformität
Bei fehlender oder bei einer nicht ordnungsgemäß ausgestellten EU-Konformitätserklärung besteht formal Nichtkonformität, so dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.
Weiterführende Informationen
DGRL Leitlinie I-22
DGRL Leitlinie I-16