Der Begriff „druckbeaufschlagte Gehäuse“ in Druckgeräterichtlinie Artikel 2 Ziff. 5 bezeichnet eine Hülle, in der ein Fluid unter einem Druck von PS > 0,5 bar enthalten ist oder transportiert wird (Volumen V > 0 m³).
Sie werden typischerweise für druckhaltende Ausrüstungsteile wie
- Ventile,
- Filter,
- Druckregler,
- Messkammern,
- Manometer,
- Flüssigkeitsschaugläser,
- Dehnungsstücke und
- Verteiler
verwendet.
Anmerkung 1:
Das druckbeaufschlagte Gehäuse ist eins von den zwei Voraussetzungen, die ein druckhaltendes Ausrüstungsteil definiert:
- ein druckbeaufschlagtes Gehäuse
- eine bestimmte Funktion.
Ein Produkt, dessen einzige druckbeaufschlagte Umfassungsfläche ein Flansch oder ein angeschraubtes Formstück ist, ist kein druckhaltendes Ausrüstungsteil, sondern ein Bauteil eines Druckgerätes nach der Druckgeräterichtlinie (DGRL), wenn es an einem solchen Druckgerät angebracht wird.
Typische Beispiele für Bauteile, die keine druckhaltende Ausrüstungsteile sind:
- Niveauschalter,
- bündig eingebauter Drucktransmitter und
- Schutzrohre.
Anmerkung 2:
Für die Klassifizierung von druckhaltenden Ausrüstungsteilen wie Ventilen, Filter usw. werden in einigen Fällen sowohl das Volumen (des druckbeaufschlagten Gehäuses) als auch die Nennweite (DN) als maßgeblich angesehen. In diesem Fall muss das druckhaltenden Ausrüstungsteilen in die höhere Kategorie eingestuft werden.
Wenn das druckbeaufschlagte Gehäuse als „wichtiges drucktragendes Teil“ eingestuft werden kann, muss das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 für den Gehäusewerkstoff (Blech, Rohr) eingefordert werden, insbesondere wenn das Druckgerät der Kategorie II, III oder IV angehört.
Weiterführende Informationen
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-40